Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll157. Sitzung / Seite 60

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

eigenes steuerliches Interesse an den Informationen hat, und Art. 5 stellt klar, dass der Staat die Weitergabe von Informationen an einen anderen Staat nicht ablehnen darf, weil die Informationen bei einer Bank oder einer Finanzinstitution liegen – eben die Aufhebung des Bankgeheimnisses. – Meine sehr geehrten Damen und Herren, so viel zur Historie.

Wir werden diesen Abänderungsanträgen nicht zustimmen, weil wir der Meinung sind, die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen brauchen nicht geändert zu werden, die können weiter gelten, und es besteht jetzt keine Notwendigkeit, diese Artikel 4 und 5 – also die Aufhebung des Bankgeheimnisses – aufzunehmen.

Wir werden in Zukunft – das sage ich jetzt auch ganz klar – neuen Doppelbesteue­rungsabkommen zustimmen, denn die gibt es eben nur noch mit diesen Artikeln 4 und 5 als Zusatz, und es ist besser, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Zu­satzartikeln zu haben als gar keines, weil es natürlich Bürger vor Doppelbesteuerung und die Staaten vor Steuerhinterziehung schützt. (Zwischenruf des Abg. Mag. Schick­hofer.)

Und in diesem Zusammenhang: Vielleicht können wir uns dann einmal auch sogar überlegen, diesen Änderungen zuzustimmen, denn ich habe mir das angeschaut. Es gibt seit drei Jahren keine einzige Anfrage eines anderen Staates auf Informationsaus­tausch. Das heißt, Sie schaffen hier totes Recht. Mit totem Recht, das überhaupt nicht zur Anwendung kommt, haben Sie das österreichische Bankgeheimnis abgeschafft – aber das nur nebenbei.

Wenn ich schon dabei bin, sage ich Ihnen gleich auch noch etwas anderes. Ich lese Ihnen jetzt diesen Abs. 5 vor, um den es hauptsächlich geht – offensichtlich schaut sich das nämlich wirklich kaum jemand an. Da steht, ein Staat kann das Erteilen einer Information eben nicht ablehnen, weil sich die Informationen „auf das Eigentum an ei­ner Person beziehen“.

Weil sich die Informationen „auf das Eigentum an einer Person beziehen“ – „Eigentum an einer Person“, meine sehr geehrten Damen und Herren? – Eigentum an einer Per­son: Ich könnte jetzt eine launige Rede halten, wann die Sklaverei abgeschafft wurde oder auch über das Leibeigenschaftsaufhebungspatent von Joseph II. aus dem Jahr 1781 und dergleichen. Das tue ich aber nicht, aber diese Formulierung steht drin­nen: „Eigentum an einer Person“. (Zwischenruf der Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek. – Abg. Strache: Absurde Formulierung!)

Da könnte man jetzt meinen, ja, das ist ein Übersetzungsfehler. – Nein, das habe ich mir angeschaut – auf Englisch, auf Französisch: „Eigentum an einer Person“. (Abg. Strache: Der gläserne Mensch ist da! Big Brother is watching you!) Die Schweizer ma­chen es ein bisschen geschickter, wenn man sich das anschaut, die sprechen von „Be­teiligungen an einer Person“. – Das klingt zwar auch nicht gescheit, aber dann kommt man als Betriebswirt vielleicht doch drauf: Aha, es gibt ja auch juristische Personen, an denen man beteiligt sein kann.

Also bitte, meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor Sie uns solche Sklaverei-Papiere vorlegen, machen Sie einen ordentlichen Vorschlag! Das Eigentum an einer Person kann man bei uns schon lange nicht mehr erwerben. (Beifall bei der FPÖ.) – Das ist eine.

Diese beiden Herren (der Redner stellt ein Foto vor sich auf das Rednerpult) will ich Ihnen auch nicht vorenthalten: Das eine, das erkennen Sie, das ist der Außenminister der Republik Österreich (Abg. Kickl: Man erkennt ihn gar nicht!), der andere (Abg. Strache: Den kennt kaum jemand in Österreich! – Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek: Wer ist das? Wer ist das? – Abg. Grosz: Wer ist denn der links? Wer ist denn der Lin-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite