Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 184

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Das ist unser Anliegen. Das richtet sich gar nicht gegen Sie, sondern das ist im Prinzip nichts anderes als der Versuch, einem Anliegen, das Sie vertreten, zum Durchbruch zu verhelfen, weil Sie offensichtlich aus irgendwelchen Gründen vor klaren Schritten zu­rückschrecken.

Ich darf Ihnen das Bild dalassen, denn ich glaube, das Bild veranschaulicht deutlich, wo das Problem liegt. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Mag. Steinhau­ser überreicht Bundesminister Mag. Darabos das genannte Bild.)

17.53


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Entschließungsantrag wird mitverhan­delt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

betreffend Verordnung für den Miliz-,Reserve- und Präsenzstand über die Teilnahme an Treffen mit Bezug zum Dritten Reich

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Landesverteidigungsausschus­ses über die Regierungsvorlage (1742 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Wehrge­setz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (1794 d.B.)

Begründung

Für wehrdienstleistende Soldaten gibt es bundesheerinterne Regelungen (Traditions­pflegeerlass) bezüglich der Teilnahme an Treffen, die von Angehörigen der Wehrmacht bzw. der SS oder sonstiger Vereine mit Bezug zu Wehrmacht und SS ausgerichtet, mitgetragen, mitveranstaltet oder besucht werden. Als Beispiele solcher Treffen kön­nen die Treffen in Mittenwald, am Salzburger Friedhof, am Ulrichsberg oder in Gnie­bing-Feldbach angeführt werden.

Auf Wehrpflichtige des Milizstandes oder des Reservestandes sind diese Regelungen nicht anwendbar. Für sie gelten die allgemeinen Uniformtragebestimmungen oder das allgemeine Verbot parteipolitischer Veranstaltungen nach dem Wehrgesetz. Demnach ist grundsätzlich das Tragen von Uniformen außerhalb der Pflichten und Befugnisse des Miliz- oder Reservestands untersagt, und nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Praxis zeigt aber, dass diese allgemeinen Regelungen zu zahlreichen Lücken führen.

So ist es bisher etwa möglich, den Besuch einer Veranstaltung in Uniform mit dem erlaubten Besuch einer Feldmesse zu rechtfertigen, auch wenn es sich dabei um eine Veranstaltung mit Bezug zur Wehrmacht oder SS handelt. Auch das gleichzeitige Tra­gen von Insignien des Bundesheeres und Abzeichen der NS-Diktatur scheint möglich zu sein und wurde bisher nicht verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Auch scheinen Miliz­soldaten auf Phantasieuniformen oder Kombination von Uniformbestandteilen des Bun­desheeres mit sonstigen Uniformbestandteilen auszuweichen, um die Uniformtragebe­stimmungen zu umgehen, mit dem Ziel nach außen hin den Eindruck zu erwecken, es handle sich um Soldaten des Bundesheeres in einer dienstlichen oder sonst erlaubten Funktion.

Die Sicherheitsbehörden stehen dem machtlos gegenüber. Ihnen ist zumeist nicht be­wusst, ob eine formlos ausgesprochene Uniformtrageerlaubnis vorliegt, bzw. ob eine Veranstaltung vom generellen Uniformtrageverbot ausgenommen ist.

 


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