Ziffer 6 Abs.6 wird wie folgt geändert:
Bei Meldungen gem. Abs. 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar
bis 1 000 Euro,
von 1 001 bis 3 500 Euro,
von 3 501 bis 7 000 Euro,
von 7 001 bis 10 000 € und
über 10 000 €.
*****
Damit haben wir in dieser sachlichen Auseinandersetzung unsere Positionen klargelegt. Dort, wo wir sinnvolle Veränderungen und Verbesserungen gesehen haben, stimmen wir mit. Dort, wo wir den Griff in die Tasche des Steuerzahlers und eine unsachgemäße Erhöhung der Parteienförderung sehen, sind wir nicht dabei. – Das ist eine ganz klare Ansage, und das soll im Sinne der Demokratie und der Verbesserung der Transparenz auch zum Ziel führen. (Beifall bei der FPÖ.)
16.18
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag wird mit verhandelt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stefan, Dr. Wittmann, Mag. Gerstl und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt (4): Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1942/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden (1847 d.B.), (163.) Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 27. Juni 2010
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel II
In Ziffer 5 wird der Abs. 3 wie folgt geändert:
"(3) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Z1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Z1 und Z 2 insgesamt fallen."
Ziffer 6 Abs. 6 wird folgt geändert:
"(6) Bei Meldungen gem. Abs. 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar
1. bis 1000 Euro (Kategorie 1)
2. von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)
3. von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und
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