Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 72

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Ziffer 6 Abs.6 wird wie folgt geändert:

Bei Meldungen gem. Abs. 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatli­chen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar

bis 1 000 Euro,

von 1 001 bis 3 500 Euro,

von 3 501 bis 7 000 Euro,

von 7 001 bis 10 000 € und

über 10 000 €.

*****

Damit haben wir in dieser sachlichen Auseinandersetzung unsere Positionen klarge­legt. Dort, wo wir sinnvolle Veränderungen und Verbesserungen gesehen haben, stim­men wir mit. Dort, wo wir den Griff in die Tasche des Steuerzahlers und eine unsach­gemäße Erhöhung der Parteienförderung sehen, sind wir nicht dabei. – Das ist eine ganz klare Ansage, und das soll im Sinne der Demokratie und der Verbesserung der Transparenz auch zum Ziel führen. (Beifall bei der FPÖ.)

16.18


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag wird mit verhandelt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Dr. Wittmann, Mag. Gerstl und weiterer Abgeordneter

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt (4): Bericht des Ver­fassungsausschusses über den Antrag 1942/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karl­heinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezü­gebegrenzungs-BVG und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden (1847 d.B.), (163.) Sitzung des Nationalrates, XXIV. GP, am 27. Juni 2010

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel II

In Ziffer 5 wird der Abs. 3 wie folgt geändert:

"(3) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Fol­gejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbe­zügen aus den gemäß Z1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Ein­künfte gem. Z1 und Z 2 insgesamt fallen."

Ziffer 6 Abs. 6 wird folgt geändert:

"(6) Bei Meldungen gem. Abs. 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen mo­natlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar

1. bis 1000 Euro (Kategorie 1)

2. von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)

3. von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und

 


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