Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Krainer, Stummvoll, Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch Prävention von Bankinsolvenzen und geordnete Reorganisation von Instituten mit wirtschaftlichen Problemen
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 6) Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1711 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012, das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden (1883 d.B.)
In Folge der Finanzmarktkrise mussten seitens der Steuerzahler in vielen Ländern, auch in Österreich, hohe Summen in Form von Haftungen und für Rekapitalisierungen von Kreditinstituten aufgebracht werden. Ziel der auf dem FinStaG und dem IBSG beruhenden Maßnahmen war es, dass durch wirtschaftliche Schieflagen im Finanzsektor nicht noch größere volkswirtschaftliche Schäden entstehen.
Es darf jedoch für die Zukunft nicht allein auf die bereits stark belasteten öffentlichen Haushalte gesetzt werden und es soll die Gefahr, dass diese weiterhin durch Bankenrettungen belastet werden, weitestmöglich reduziert werden. Der völlige Verzicht auf staatliche Rekapitalisierungen ohne weitere Begleitmaßnahmen im Krisenfall stellt jedoch keine Alternative dar, da unkontrollierte Insolvenzen von Unternehmen des Finanzsektors in vielen Fällen ein hohes volkswirtschaftliches Risiko auch in der Realwirtschaft darstellen können. Ausgehend von diesen Überlegungen hat die EU-Kommission am 6. Juni dieses Jahres einen Entwurf für ein harmonisiertes Banken-Reorganisationsrecht vorgelegt, der auf Ratsebene in Verhandlung genommen wurde.
Das österreichische Bankwesengesetz in Verbindung mit der Insolvenzordnung sieht an sich ein spezifisches Sanierungs- und Abwicklungsinstrumentarium für Kreditinstitute vor. Es hat jedoch die Erfahrung gezeigt, dass die derzeit möglichen Maßnahmen überwiegend in einem in der Praxis bereits unumkehrbaren Stadium einer wirtschaftlichen Schieflage ansetzen. Eine Verbesserung des gesetzlichen Instrumentariums durch verstärkte Präventionsmaßnahmen sowie die Ergänzung von Verfahren, die Sanierungsmöglichkeiten einerseits und eine geordnete Abwicklung andererseits ermöglichen, scheint daher geboten. Dadurch soll auch „moral hazard“-Effekten bei Instituten und Investoren vorgebeugt werden, die ansonsten im Vertrauen auf in der Vergangenheit manchmal unumgängliche Bankenrettungen auf Kosten der Steuerzahler entstehen können.
Bei der Evaluierung und Entwicklung eines derartigen Instrumentariums muss jedenfalls die Entwicklung der Verhandlungen des EU-Rechtsaktes genau verfolgt werden, um Inkonsistenzen in der europäischen Rechtslage weitestmöglich zu vermeiden und eine starke Verhandlungsposition auf Ratsebene zu wahren. Da die Verhandlungen auf Ratsebene entsprechend der Zuständigkeit federführend vom Bundesministerium für Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz erfolgen, sollen diese Ressorts auch bei der Erarbeitung von Gesetzesvorschlägen auf nationaler Ebene hauptverantwortlich sein. In Anbetracht der Reichweite der erforderlichen Maßnahmen für die Kreditwirtschaft, die Realwirtschaft, die Anleger und den Haushalt des Bundes soll auch eine Einbeziehung der FMA und der OeNB erfolgen, um deren Expertise für die aufsichtlichen und makroökonomischen Aspekte des Finanzmarktes nützen zu kön-
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