Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 78

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„Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/201x

§ 231. § 130 Abs. 1 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/201x tritt mit 1. April 2012 in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1:

In der Promulgationsklausel wird auf die Zitierung der letzten Änderung des ÄrzteG 1998 Bezug genommen.

Zu Z 2 (§ 91 Abs. 2):

Nach dem Vorbild des § 90 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 soll es wie bei der Kam­merumlage auch hinsichtlich der Kurienumlage ermöglicht werden, dass im Zusam­menhang mit deren Einhebung ein Dritter zur Unterstützung herangezogen werden darf, wobei die Betrauung eines Dritten in der Umlagenordnung vorzusehen wäre.

Zu Z 3 (§ 130 Abs. 1 und § 231):

Mit dieser Regelung soll dem besonderen Wunsch der Österreichischen Ärztekammer, einen zweiten Kammeramtsdirektor bestellen zu dürfen, Rechnung getragen werden.

Anzumerken ist, dass jeder Kammeramtsdirektor gegenüber Dritter in vollem Umfang handlungsbefugt ist.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Spadiut. –Bitte, Herr Kollege.

 


11.56.37

Abgeordneter Dr. Wolfgang Spadiut (BZÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Dass der Antrag aus dem Konsumentenschutzausschuss betreffend Ersatz­drogen, obwohl das Gesetz schon in Kraft ist, heute auf der Tagesordnung ist, hat folgende Gründe: zum einen, um endlich einmal einen der vielen vertagten Anträge aus dem Konsumentenschutzausschuss endzuerledigen, und zum Zweiten, um auf die Problematik dieser Substanzen noch einmal aufmerksam zu machen.

Auf Antrag des BZÖ wurde das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz erlassen. Kollege Maier hat recht, dass der Antrag, wie er im Ausschuss gesagt hat, geringfügig verändert wurde. Es war aber das BZÖ, das auf diese Problematik aufmerksam gemacht hat. Aber so wird immer mit den Anträgen der Opposition umgegangen: Wir nehmen uns der Problematik an, bringen Anträge ein; dann werden die Anträge geringfügig verändert, ein Abänderungsantrag der Regierungsparteien eingebracht – und schon ist es ihr Antrag. Obwohl unser Ziel erreicht wird, ist das schon ärgerlich.

Wie wichtig das Gesetz ist, zeigt der Umstand, dass im Jahr 2011 49 neue psycho­aktive Substanzen offiziell über das Frühwarnsystem der EU gemeldet wurden. Diese Substanzen sind Chemikalien, die in der Arzneiforschung entwickelt, in der Arznei­mittelherstellung aber nicht weiter verwendet werden. Sie sind für den Konsum weder geeignet noch bestimmt. Sie werden aber wegen ihrer psychoaktiven Wirkung als sogenannte Legal Highs vertrieben. Alle diese Substanzen werden in dem Gesetz erfasst. Herr Minister! Ehre, wem Ehre gebührt, aber dieses Gesetz ist europaweit beispielhaft. (Beifall beim BZÖ.)

 


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