Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 77

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3. Nach Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

„7. § 130 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.“

8. Nach § 230 wird folgender § 231 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zur Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/201x

§ 231. § 130 Abs. 1 in der Fassung der Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. xx/201x tritt mit 1. April 2012 in Kraft.““

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Diesen Satz hätte ich nicht sagen können, wäre ich so oft operiert worden wie der Michael Jackson. (Beifall bei der ÖVP.)

11.56


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag wird mit verhan­delt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1822 der Beilagen über die Regierungs­vorlage 1807 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird) wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „61/2010“ durch „50/2012“ ersetzt.

2. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. § 91 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.““

3. Nach Z 6 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

„7. § 130 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.“

8. Nach § 230 wird folgender § 231 samt Überschrift angefügt:

 


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