„(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.“
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Damit ist die angestrebte Verwaltungsvereinfachung gewährleistet, und der Kunde wird sich freuen, weil ihm das kostensparend zugutekommt. (Beifall bei der ÖVP.)
16.53
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (1806 der Beilagen) betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das ImmobilienInvestmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden idF des Berichtes des Finanzausschusses (1888 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Artikel I Ziffer 11. wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.“
Begründung:
Zu Artikel I § 3 Abs. 3 erster Satz
Der zweite Unterabsatz des Artikel 3, Absatz 2 der geänderten ProspektRL stellt auf eine schriftliche Vereinbarung ab. Darunter ist nicht die Unterschriftlichkeit gemäß § 886 ABGB zu verstehen, da diese Auslegung ein dem Kapitalmarkt nicht angemessenes Hindernis darstellen würde. Die schriftliche Vereinbarung kann auch elektronisch erfolgen, es besteht keine Unterschriftserfordernis.
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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Bayr. – Bitte.
16.53
Abgeordnete Petra Bayr (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Finanzministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit der Novelle von Kapitalmarktgesetz, Börse-
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