Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 162

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„(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.“

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Damit ist die angestrebte Verwaltungsvereinfachung gewährleistet, und der Kunde wird sich freuen, weil ihm das kostensparend zugutekommt. (Beifall bei der ÖVP.)

16.53


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (1806 der Beilagen) betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien­Investmentfonds­ge­setz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden idF des Berichtes des Finanzausschusses (1888 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Artikel I Ziffer 11. wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben.“

Begründung:

Zu Artikel I § 3 Abs. 3 erster Satz

Der zweite Unterabsatz des Artikel 3, Absatz 2 der geänderten ProspektRL stellt auf eine schriftliche Vereinbarung ab. Darunter ist nicht die Unterschriftlichkeit gemäß § 886 ABGB zu verstehen, da diese Auslegung ein dem Kapitalmarkt nicht angemes­senes Hindernis darstellen würde. Die schriftliche Vereinbarung kann auch elektronisch erfolgen, es besteht keine Unterschriftserfordernis.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Bayr. – Bitte.

 


16.53.29

Abgeordnete Petra Bayr (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Finanzminis­terin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit der Novelle von Kapitalmarktgesetz, Börse-


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