Zweitens möchte ich mich bei den Mitgliedern des Volksanwaltschaft-Ausschusses bedanken. Wir haben zwei Sitzungen mit sehr angeregten, lebendigen Diskussionen gehabt. Ich hoffe, dass es in dieser Tradition weitergeht.
Und drittens möchte ich Ihnen sagen, weil das auch in den Redebeiträgen vorgekommen ist: Die Volksanwaltschaft freut sich nicht nur über Kompetenzerweiterungen, sondern sie freut sich besonders über diese spezielle Kompetenzerweiterung. Ich kann Ihnen versichern, wir rüsten uns. Wir sind schon gerüstet. Die Trainings für die Kommissionsmitglieder und auch für unsere Mitarbeiterinnen laufen.
Wir werden versuchen, diese neue Aufgabe nach besten Kräften zu erfüllen, und beim nächsten Mal werden wir Ihnen sicherlich schon über die ersten Ergebnisse Bericht erstatten können. – Danke vielmals. (Allgemeiner Beifall.)
19.28
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet.
Die Debatte ist geschlossen.
Schlusswort seitens der Berichterstattung wird keines verlangt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Antrag des Volksanwaltschaftsausschusses, den vorliegenden Bericht III-304 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für diese Kenntnisnahme eintreten, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1986/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (1879 d.B.) (Dritte Lesung)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 25. Punkt der Tagesordnung.
Da der vorliegende Gesetzentwurf bereits in zweiter Lesung angenommen wurde, kommen wir jetzt zur dritten Lesung.
Gemäß § 180 des Geschäftsordnungsgesetzes findet die dritte Lesung frühestens 24 Stunden nach Abschluss der zweiten Lesung statt.
Die zweite Lesung wurde am 4. Juli 2012 um 17.32 Uhr abgeschlossen. Somit ist die 24-stündige Frist erfüllt.
Der vorliegende Gesetzentwurf kann gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 der Geschäftsordnung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Somit stelle ich zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
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