sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G; 1936 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (1979 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G; 1936 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (1979 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 entfallen die §§ 13 bis 24 sowie § 27 und § 28 Abs. 2 bis 5.
Begründung
Die technologische Weiterentwicklung hat eine Weiterentwicklung des Gesundheitstelematikgesetzes unumgänglich gemacht. In österreichischen Gesundheitseinrichtungen liegen Millionen von sensiblen Gesundheitsdaten unter unklaren, oftmals veralten und nicht sicheren Bedingungen auf elektronischen Datenspeichern.
Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass mit der Modernisierung des Gesundheitstelematikgesetzes nunmehr wesentlich konkreter gefasste Rahmenbedingungen benannt werden, unter denen die elektronische Speicherung sensibler Gesundheitsdaten zu erfolgen hat.
Entsprechend der technologischen Weiterentwicklung ist grundsätzlich auch die Schaffung eines elektronischen Gesundheitsaktes grundsätzlich zu begrüßen. Eine elektronische Speicherung von Gesundheitsdaten kann eine erhebliche Verbesserung für PatientInnen mit sich bringen. Diese Verbesserung darf sich jedoch nicht ausschließlich auf die Datenverfügbarkeit für andere beziehen. Gerade das dänische Gesundheitsportal bietet PatientInnen eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten, die in Österreich bisher allenfalls theoretisch angedacht, jedoch nicht einmal theoretisch ins Planungsstadium gekommen sind. Dieser Nutzen für die PatientInnen bzw. die Versicherten hat dazu geführt, dass das dänische Gesundheitsportal trotz der Notwendigkeit eines bewussten und gewollten Opt-ins durch die TeilnehmerInnen nach nicht einmal 10 Jahren des Betriebs über 95% der Versicherten umfasst.
Die in Österreich nunmehr von der Regierung vorgeschlagene elektronische Gesundheitsakte erfüllt alle diese Voraussetzungen nicht. ELGA orientiert sich nicht am PatientInnennutzen, sondern an obrigkeitsstaatlichen Bedürfnissen. Der Obrigkeit sollen Daten zugänglich gemacht werden. Der unmittelbare Nutzen für die PatientInnen ist da völlig nebensächlich. Das drückt sich auch in der Tatsache aus, dass der einzige direkt spürbare PatientInnennutzen – der Medikamentensicherheitsgurt – technisch nichts mit ELGA zu tun hat und bereits seit Monaten eingesetzt werden könnte. Das Ausrollen des Medikamentensicherheitsgurts wurde jedoch bewusst verzögert, um das Projekt als Werbeträger für ELGA nutzen zu können.
Das vorliegende ELGA-Konzept ist leider nicht geeignet, die Position der PatientInnen im österreichischen Gesundheitssystem zu stärken oder den BürgerInnen die Selbstbestimmung über ihre sensiblen Gesundheitsdaten einzuräumen. Das ist schade, denn eine elektronische Gesundheitsakte, die die Versicherten und PatientInnen in den Mittelpunkt des Systems stellt, wäre ein Beitrag zu einer echten Verbesserung, einer ech-
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