Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung, 14., 15. und 16. November 2012 / Seite 24

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anschließend Rubrik 5:

Untergliederungen 15, 16, 23, 44, 45, 46, 51 und 58

sowie

Text des Bundesfinanzgesetzes und restliche Teile der Anlage I einschließlich Anlagen II bis IV;

anschließend: Beschlussfassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanz­rahmengesetz 2013 bis 2016 geändert wird,

abschließend: Schlussabstimmungen Bundesfinanzgesetz 2013 samt Anlagen.

Allgemeine – eigentlich in die Generaldebatte gehörende – Ausführungen können bei der Behandlung der Rubrik 0 und 1, Untergliederungen 01 bis 06: Oberste Organe, und Untergliederung 10: Bundeskanzleramt, gemacht werden.

Diese Gliederung ist den Abgeordneten auch schriftlich zugegangen.

Die vorgesehenen Rubriken werden am selben Tag jedenfalls zu Ende beraten. Die Sitzung wird danach unterbrochen.

Entschließungsanträge können bei den jeweiligen Untergliederungen eingebracht wer­den.

Nach Schluss der gemeinsamen Debatte werden zunächst die Beschlussfassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert wird, in zweiter und dritter Lesung sowie die Abstimmung über allfällige hiezu einge­brachte Entschließungsanträge erfolgen. Im Anschluss daran finden die Abstimmungen in zweiter Lesung sowie in dritter Lesung über das Bundesfinanzgesetz 2013 samt Anlagen statt. Danach erfolgen die Abstimmungen über die zum Bundesfinanz­gesetz 2013 samt Anlagen eingebrachten Entschließungsanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung.

Die Redezeitregelung für die Regierungsmitglieder gemäß § 57 Abs. 8 der Geschäfts­ordnung wird nicht in Anspruch genommen, sondern bei Überschreitung der 20 Minuten für jedes für die jeweiligen Beratungsgruppen ressortzuständige Regie­rungs­mitglied beziehungsweise bei Überschreitung der 10 Minuten für jeden für die jeweiligen Beratungsgruppen ressortzuständigen Staatssekretär wird die überzogene Redezeit jeweils auf die Redezeit der entsprechenden Regierungsfraktion ange­rechnet.

Die Redezeit untergliederungsfremder Regierungsmitglieder beziehungsweise Staats­sekretäre wird jedenfalls auf die Redezeit der entsprechenden Regierungsfraktion angerechnet. Ausgenommen davon ist die Redezeit des Bundeskanzlers sowie des Vizekanzlers bei der unter der Rubrik 0 und 1 abgehaltenen Generaldebatte, sofern diese jeweils die Dauer von 20 Minuten nicht überschreitet.

Über diese Vorschläge hat nun der Nationalrat abzustimmen.

Ich darf jene Damen und Herren, die den Vorschlägen zustimmen, um ein ent­sprechendes Zeichen bitten. – Das ist einstimmig angenommen.

09.12.461. Punkt

Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1959 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 geändert wird (1998 d.B.)

 


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