Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung, 14., 15. und 16. November 2012 / Seite 95

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unzulässiger Verschlechterung der vereinbarten Stabilitätsziele festzustellen, ob und in welcher Höhe die vereinbarten Stabilitätsziele beziehungsweise Beiträge verfehlt worden sind, und ob auch die Haftungsgrenzen überschritten worden sind. Darüber hinaus hat der Rechnungshof gemäß dem Stabilitätspakt 2012 auch festzustellen, ob ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Dabei hat er auch die Maastricht-Zahlen, die strukturellen Haushaltszahlen, das Ausgabenwachstum, die Schuldenrückstände, die Haftungsrückstände und allfällige sonstige Individualverbindlichkeiten zu beurteilen.

Sie haben dem Rechnungshof auch weitere Prüfungsaufgaben und darüber hinaus auch eine Fülle von Verwaltungsaufgaben übertragen: Nach dem Medientrans­parenz­gesetz hat der Rechnungshof der KommAustria halbjährlich eine Liste der seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger – das sind mehr als 5 000 an der Zahl –, mit Namen, Adressen, vertretungsbefugten Organen, zu übermitteln. Das ist ein hoher Aktualisierungsaufwand. Allein 2012 wurden dafür 685 Prüfertage aufgewendet. Das heißt, Ressourcen für elf Follow-up-Überprüfungen haben dadurch gefehlt.

Sie haben uns Aufgaben nach dem Parteiengesetz übertragen, nämlich Rechen­schaftsberichte und Prüfungsvermerke entgegenzunehmen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer zu bestellen, die Valorisierung der Parteienförderung kundzumachen, Rechtsgeschäfte der der Prüfzuständigkeit unterliegenden Rechts­träger mit parteinahen Unternehmungen, zu erheben und zu veröffentlichen, unzu­lässige Spenden entgegenzunehmen, zu verwahren, im Tätigkeitsbericht zu veröffent­lichen, im Fall vermuteter Verstöße gegen die Rechenschaftspflicht, Spendenverbote, diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Im Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 2013 in Kraft tretenden Haushaltsreform ist ebenfalls eine Fülle von Mehraufgaben für den Rechnungshof entstanden. Die neue Rechnungslegungsverordnung umfasst eine Ausweitung der Prüfungsaufgaben. Die Eröffnungsbilanz 2013 ist durch § 117 Bundeshaushaltsgesetz auch vom Rechnungs­hof zu prüfen und zu testieren. Der Rechnungshof hat ab dem Jahr 2013 neben der Finanzierungsrechnung in Zukunft auch die Vermögens- und Ergebnisrechnung zu prüfen. Gemäß § 9 der Verordnung über die Angaben zur Wirkungsorientierung hat der Rechnungshof dem Bundesvoranschlagsentwurf Auszüge aus Empfehlungen aus RH-Berichten anzufügen.

Zudem haben die Prüferinnen und Prüfer in Zukunft auch neue Herausforderungen bei der Wirkungsorientierung zu bewältigen: die verstärkte Berücksichtigung von Wir­kungs­indikatoren und gleichzeitig auch Wirkungszielen. Folgende verstärkte Heraus­forderung ist auch schon angesprochen worden: Gleichstellung der Geschlechter durch eine systematische Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Fragen, verstärkte Berück­sichtigung der Haushaltsreform und verstärkte Berücksichtigung der Aspekte der Korruptionsprävention.

Nicht zuletzt ist auch im Zuge der Neuordnung der wirtschafts-, fiskal- und finanz­politischen Architektur Europas mit der Verlagerung der Kompetenzen auch auf die EU-Ebene zu rechnen, beziehungsweise ist diese bereits erfolgt: zum Beispiel bei der Aufstellung der nationalen Haushaltspläne, bei ausgeglichenen Haushalten, bei vor­schriftsgemäßen Verschuldungsquoten, womit auch verstärkte Kontrollen und gleich­zeitig auch Sanktionierungsherausforderungen verbunden sind. Dies erfordert neue Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen, die sowohl die Rechnungshöfe als auch die nationalen Parlamente vor neue grundlegende Herausforderungen stellt.

Auch die neue EU-Haushaltsordnung verstärkt die Prüf- und Kontrollpflichten der Mitglied­staaten und damit auch der Rechnungshöfe durch die notwendige Vorlage jährlicher Zusammenfassungen der endgültigen Prüfberichte und auch den Prüfungs­vermerk eines unabhängigen Prüfers sowie durch die Abgabe einer nationalen


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