Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung, 14., 15. und 16. November 2012 / Seite 129

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Ich unterstelle Ihnen nicht, Frau Ministerin, dass Sie hier irgendjemanden pardonieren wollen, denn ich habe auch mitverfolgt, dass Sie öffentlich solche Taten verurteilen und auch alles daransetzen, dass in Einzelfällen – auch in diesem – Recht gesprochen wird, und dass ein entscheidendes Urteil vom Verwaltungsgerichtshof gefällt worden ist, das Sie mit Sicherheit auch nicht gutheißen können. Ich darf Sie aber bitten, sich im Zuge dieser Überprüfung tatsächlich einige Dinge anzusehen. Ein ganz eklatantes Beispiel möchte ich Ihnen hier mit auf den Weg geben, weil ich glaube, dass man, was den Kinderschutz anlangt, wirklich noch einen Schritt zulegen könnte.

Sie haben heute ein Maßnahmenpaket zum besonderen Schutz für Kinder in Bezug auf den Kampf gegen häusliche Gewalt präsentiert, das ich auch sehr begrüße, aber es wäre vielleicht ein richtiges Signal auch im Strafrecht, Kinder als eine ganz besonders schützenswerte Gruppe zu definieren, wie das ja bei anderen Gruppen auch der Fall ist. Ich erinnere etwa daran, dass bei Exekutivbeamten nicht unter­schieden wird zwischen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung. Sie schüt-zen ganz bewusst – und ich unterstreiche das, das ist auch richtig – die Gruppe der Exekutivorgane, indem Sie sagen, jeglicher Verstoß in diese Richtung ist ausnahmslos schwere Körperverletzung. Sie unterstreichen damit im Strafrecht die besonders schützenswerte Gruppe dieser Menschen, die sich für die Sicherheit im Land ein­setzen.

Es wäre doch schlüssig im Zuge Ihrer Kampagne und Ihres Bestrebens, Kinder zu schützen, das auch im Strafrecht für Kinder zu definieren. Das wäre ganz einfach, indem wir uns nämlich die §§ 206 und 207 StGB ansehen, die den sexuellen Miss­brauch von Unmündigen und den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen betreffen. Frau Ministerin, was hindert Sie daran, was hindert uns daran, diese Straftatbestände gemeinsam hier im Hohen Haus zusammenzuführen und generell zu definieren, dass es bei Kindern keine Unterscheidung zwischen „normalem“ sexuellem Missbrauch und schwerem sexuellem Missbrauch gibt, sondern dass bei Kindern jegliche Art von sexuellem Missbrauch als schwer zu ahnden ist? (Beifall bei BZÖ und FPÖ.)

Wir bringen daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Grosz, Bucher, Haubner, Kollegin und Kollegen betreffend die Abschaffung der Differenzierung im Strafgesetzbuch zwischen „Sexuel­lem Mißbrauch von Unmündigen“ und „Schwerem sexuellem Mißbrauch von Unmün-digen“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Justizministerin wird ersucht, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die §§ 206 und 207 StGB zum Delikt des ,Schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen‘ mit einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe zusammengelegt werden bezie­hungs­weise jeder sexuelle Mißbrauch von Unmündigen als ,schwer‘ normiert wird.“

*****

Frau Ministerin, ich glaube, das wäre auch in Ihrem Interesse! Das wäre eine einfache Übung im Strafgesetzbuch, hätte aber eine sehr, sehr große Signalwirkung und würde unterstreichen, dass uns Kinder ganz besonders viel wert sind, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall beim BZÖ.)

 


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