Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung, 14., 15. und 16. November 2012 / Seite 131

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nur wir allein. Vielleicht können Sie das machen, dann wird das alles ein bisschen fairer, ein bisschen gerechter.

Das Budget selbst hat einiges an Licht, das gebe ich auch zu. Es gibt mehr Budget, mehr Personal. Es gibt auch Fälle, wo Sie mit Ihrem Ressort sehr gut agiert haben; ich nenne an dieser Stelle den Fall Eugen Adelsmayr. Da hat das Ministerium sehr gute Arbeit geleistet und leistet weiterhin gute Arbeit, um ein Unrecht, das von einem anderen Land ausgesprochen wird, zu bekämpfen. Hier sind Sie auf einem guten Weg.

Wenn Sie bei den anderen Vorschlägen, die wir haben, auch so handeln, sind wir mit Ihnen zufrieden, dann können wir gemeinsam einiges bewegen. (Beifall beim BZÖ.)

15.10


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht damit auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Grosz, Bucher, Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Abschaffung der Differenzierung im Strafgesetzbuch zwischen „Sexuellem Mißbrauch von Unmündigen“ und „Schwerem sexuellen Mißbrauch von Unmün­digen“; eingebracht im Zuge der 181. Sitzung des Nationalrates am 14. Novem­ber 2012 zu TOP 2: Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1910 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2013 (Bundesfinanzgesetz 2013 – BFG 2013) samt Anlagen (1999 d.B.) – UG 13

Derzeit wird im Strafgesetzbuch zwischen „Schwerem sexuellen Mißbrauch von Unmün­digen“ (§ 206 StGB) und „Sexuellem Mißbrauch von Unmündigen“ (§ 207 StGB) unterschieden. Beim „Schweren sexuellen Mißbrauch von Unmündigen“ wird voraus­gesetzt, dass der Täter mit einer unmündigen Person Beischlaf oder eine dem Bei­schlaf gleichzusetzende Handlung unternimmt. Bei „Sexuellem Mißbrauch von Unmün-digen“ wird darauf abgestellt, dass der Täter eine anderweitige geschlechtliche Hand­lung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt. Die Strafandrohungen der Grundtatbestände variieren: Bei „Sexuellem Mißbrauch von Unmündigen“ (§ 207 StGB) beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei „Schwerem sexuellen Mißbrauch von Unmündigen“ (§ 206 StGB) liegt die Strafandrohung bei Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Diese Differenzierung ist nach Ansicht des BZÖ abzulehnen - schon die Bezeichnung der Delikte erscheint als Verhöhnung der besonders schutzwürdigen Opfer. Zu verdeutlichen ist, dass derartige Straftäter allein zur Befriedigung ihrer Lust den Schmerz und das - lebenslange - Leid der Opfer bewusst in Kauf nehmen.

Alles in allem erfordert das Schwergewicht dieser Thematik ein sofortiges und gemein­sames Vorgehen aller Parteien, um ein klares Signal zu setzen. In diesem Sinne werden auf diesem Wege alle Parteien aufgerufen, einer entsprechenden Änderung zuzustimmen bzw. sich mit diesem Antrag verbindlich dazu zu bekennen.   

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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