Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 95

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Wie viele von Ihnen bin ich aber auch der Meinung, dass dem besonderen Umstand solcher Taten angesichts der durch sie verursachten besonderen seelischen Verletzun­gen in den gelten Strafrahmen noch nicht das richtige Gewicht beigemessen wird. Ich habe daher vor, Ihnen bald den Entwurf einer Reform des Strafgesetzbuches vorzule­gen, der unter anderem zur Anhebung einzelner Strafdrohungen führen soll. So habe ich vor, die Mindeststrafdrohung bei Vergewaltigung von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr zu verdoppeln. Darüber hinaus soll der Strafrahmen bei der qualifizierten ge­schlechtlichen Nötigung, der derzeit bei einem bis zu zehn Jahren liegt, auf fünf bis 15 Jahre verschärft werden.

Weiters darf ich Sie daran erinnern, dass hier im Hohen Haus einstimmig eine Ent­schließung angenommen wurde, die den sexuellen Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person betrifft. Da haben Sie sich darauf geeinigt, dass die Grundstrafdrohung von derzeit sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf ein bis zehn Jahre erhöht werden soll. All dies wird in dem Entwurf, der Ihnen bald vorliegen wird, enthalten sein. Ich glaube, dass damit wirklich ein ganz wichtiges Signal in Richtung ei­ner verstärkten Berücksichtigung opferbezogener Faktoren im Rahmen der Strafzu­messung gesetzt wird.

Auch die Ihnen heute zum Beschluss vorliegende Novelle des Strafvollzugsgesetzes fügt sich sehr gut in dieses Bild ein. Rechtsbrecher, die wegen schwerer Sexualdelikte verurteilt werden, können sich ihre Haftstrafe in Zukunft nicht mehr durch eine Fuß­fessel ersparen. Solche Täter können nämlich frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe um eine Fußfessel ansuchen. Für alle sonstigen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Selbstbestimmung oder sexuelle motivierte Gewaltdelikte darf die Fußfessel nur dann gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass der Verurteilte den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird.

Ganz wichtig ist mir natürlich auch, die Opfer zu stärken und die Opfer stärker mitein­zubeziehen. Ich habe viele Gespräche mit verschiedenen Opferschutzeinrichtungen geführt. Da haben wir auch verschiedene Möglichkeiten besprochen, wie wir die Opfer stärker einbinden können. Die Opfer dieser Delikte sollen eben durch Einräumung ei­nes Äußerungsrechtes in die Entscheidung über den Hausarrest stärker miteingebun­den werden. Zusätzlich soll ihnen auch ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbeglei­tung zukommen.

Betreffend die Gewährung eines Äußerungsrechtes möchte ich aber schon auch er­wähnen, dass es natürlich nur in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen dies das Opfer auch tatsächlich will. Wenn ein Opfer mit der konkreten Tat, mit dem Täter nichts mehr zu tun haben will, nicht mehr daran erinnert werden will, nicht mehr damit konfrontiert werden will, dann muss es von diesem Anhörungsrecht nicht Gebrauch machen. Das heißt, das liegt natürlich im freien Willen des Opfers.

Nächster Punkt: Es wird in Zukunft bei Sexualstraftätern eine GPS-Fußfessel zur An­wendung gelangen, die eine ständige örtliche Kontrolle des Fußfesselträgers ermög­licht. Es sind bei einigen Redebeiträgen von Ihnen auch Zweifel aufgekommen, ob es nicht doch sinnvoller wäre, eine gesamte Tätergruppe, nämlich die gesamte Gruppe der Sexualstraftäter auszunehmen. Wie Sie wissen, habe ich hier verfassungsrechtli­che Bedenken, aber selbst wenn ich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hätte, hielte ich die Ausnahme einer gesamten Tätergruppe deshalb nicht für sinnvoll, weil eben die Gewährung der Fußfessel am Ende der Haftstrafe nach Verbüßung von min­destens der Hälfte der Haftstrafe sinnvoll ist, um hier auch Auflagen erteilen zu können.

Es wurde von der Frau Abgeordneten Franz bereits erwähnt, dass die Fußfesseln na­türlich nur nach sehr strengen Kriterien vergeben werden. Man muss eine Reihe von Kriterien erfüllen, um überhaupt die Fußfessel bekommen zu können. Zusätzlich kön-


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