Stenographisches Protokoll

184. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich

XXIV. Gesetzgebungsperiode         Mittwoch, 5. Dezember 2012

Dauer der Sitzung

Mittwoch, 5. Dezember 2012: 9.05 – 23.10 Uhr

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Tagesordnung

1. Punkt: Wahl einer Ordnerin/eines Ordners

2. Punkt: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außer­streitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspfleger­gesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Über­einkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013)

3. Punkt: Bericht über den Antrag 1776/A(E) der Abgeordneten Dr. Peter Fichten­bauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Mittel für die Fortbildung der Familienrich­ter im Zusammenhang mit Obsorgestreitigkeiten sowie über den

Antrag 2086/A(E) der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen betreffend Besuchsrecht für Großeltern

4. Punkt: Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessord­nung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden

5. Punkt: Bericht über den Antrag 2055/A(E) der Abgeordneten Ursula Haubner, Kol­leginnen und Kollegen betreffend gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und bei se­xuell motivierten Gewalttätern nach der Haftentlassung

6. Punkt: Bericht über den Antrag 2064/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend Ausweitung des Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB

7. Punkt: Bericht über den Antrag 2065/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend verfassungsgesetzliche Begrenzung des Anwendungs­bereiches von elektronisch überwachtem Hausarrest – keine Fußfessel für Sexualstraf­täter

8. Punkt: Bericht über den Antrag 1761/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Stra­che, Kolleginnen und Kollegen betreffend keine Möglichkeit des Strafvollzuges durch den elektronisch überwachten Hausarrest für nach dem Zehnten Abschnitt des Straf­gesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestim­mung – verurteilte Personen

 


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