wichtig, damit das dann beim zuständigen Behindertenanwalt überprüft werden kann. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
14.17
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justiz-Ausschusses über die Regierungsvorlage Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (2005 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013) (2037 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (2005 d.B.) betreffend ein Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 in der Fassung des Berichtes des Justiz-Ausschusses (2037 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Artikel I, Ziffer 2b lautet:
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Behinderung oder chronische Erkrankung nur dann zu Prämienzuschlägen oder sonstigen nachteiligen Vertragsinhalten führen, wenn die Behinderung oder die chronische Erkrankung ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.“
2. In Artikel I wird in Ziffer 2 folgende lit. c angefügt:
c) Der Abs. 4 entfällt.
3. In Artikel II, Ziffer 1 wird in § 1d Abs. 3 nach dem Wort „gegenüber“ das Wort „schriftlich“ eingefügt und in Abs. 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „oder sich die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt.“ angefügt.
Begründung
Zu § 9 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetzes
Hier soll klargestellt werden, dass der Faktor Behinderung oder chronische Erkrankung nur dann zu Prämienzuschlägen oder sonstigen nachteiligen Vertragsinhalten führen, wenn die Behinderung oder die chronische Erkrankung ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht.
Zu § 1d Abs. 3 VersVG
Die Offenlegungspflicht („schriftlich“) soll es dem Behinderten und/oder chronisch Kranken erleichtern, nachträglich eine Diskriminierung geltend zu machen, weil zum Bei-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite