spiel ohne statistische Daten oder Bezugnahme auf den individuellen Gesundheitszustand nach verlässlichem medizinischen Wissen ein Prämienaufschlag erfolgt ist, oder der Vertragsabschluss zur Gänze verweigert wird.
Ohne das Erfordernis der Schriftlichkeit wird man der Offenlegungspflicht lediglich durch eine mündliche Information nachkommen. Damit würde aber dem Betroffenen der Urkundenbeweis für sein späteres Vorgehen gegen die erfolgte Diskriminierung fehlen.
Zu § 1d Abs. 4 VersVG
Auch der Fall, dass der Abschluss des Versicherungsvertrages zur Gänze verweigert wird, muss die Bestimmungen des BGStG unberührt lassen, so dass das BGStG auch für diesen Fall zu gelten hat.
Es bestünde sonst die Gefahr, dass der neue § 1d VersVG hinsichtlich dieses einen Tatbestandes als lex specialis zum BGStG angesehen wird, und dem Betroffenen dadurch nur mehr die weniger weit reichende Schutznorm des neuen § 1d VersVG zur Verfügung steht (welche zum Beispiel im Fall einer nachgewiesenen Diskriminierung keine Entschädigungspflichten vorsieht).
*****
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Tadler. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
14.17
Abgeordneter Erich Tadler (STRONACH): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Die Änderungen im VersRÄG, im Versicherungsrechts-Änderungsgesetz, die aufgrund – das wurde noch nicht gesagt – eines Urteils des EuGH umzusetzen waren, sind nicht nur längst überfällig, sondern mehr als zu begrüßen.
Eine Differenzierung der Versicherungsprämien und Leistungen aufgrund des Geschlechtes ist nicht mehr zeitgemäß – das haben wir auch schon gehört –, darum jetzt diese Unisex-Tarife. Die unterschiedlichen Tarife für Männer und Frauen bei Versicherungen scheinen damit vielleicht doch endlich Geschichte zu sein. Damit ist sichergestellt, dass in Versicherungsverträgen Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen endlich einmal unterbleiben.
Laut Regierungsvorlage ist nun zur weiteren Festigung und Stärkung der Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen gegenüber Versicherungsnehmern eine Verbandsklagebefugnis der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und des Behindertenanwaltes im Gesetz verankert, was Kollege Huainigg schon gesagt hat. Dies ist mehr als notwendig.
Weiters wurde in der Regierungsvorlage verankert, dass aufgrund der Behinderung der Abschluss oder Weiterbestand eines Versicherungsvertrages nicht abgelehnt und nicht gekündigt werden darf. Hier wurden grundlegende Regelungen für Personen mit Behinderungen geschaffen, denen man natürlich zustimmen muss. – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)
14.19
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Dr. Karl. – Bitte.
14.19
Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ausgangspunkt dieser Vorlage ist wiederum die Rechtsprechung, dies-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite