mal allerdings nicht ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, sondern ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Es geht hier um das Erkenntnis zu der sogenannten Unisex-Versicherung. Wir sind unionsrechtlich verpflichtet, die österreichische Rechtslage rasch, nämlich bis 21. Dezember 2012, zu bereinigen, und diesem Erfordernis kommen wir mit der nun vorliegenden Vorlage nach.
Zugleich sieht dieser Entwurf für die lange Jahre strittige Frage der Behandlung von Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Privatversicherung eine wirklich innovative Lösung vor. Bisher sind Menschen mit derartigen Beeinträchtigungen vielfach vor dem Problem gestanden, dass sie sich entweder gar nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten haben versichern lassen können, wobei das gar nicht näher begründet werden musste.
Das soll sich nun aber alles ändern. Künftig soll es nicht auf eine Behinderung, sondern auf den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers ankommen – ein Kriterium, das einerseits den Anforderungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes genügt, andererseits aber doch auch die Grundwerte des Privatversicherungsrechtes aufrechthält. Diese Regelung soll dann durch spezielle Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes begleitet werden. Denn eines ist klar: Selbst die beste Regelung zum Schutz behinderter Menschen hilft nichts, wenn ihnen nicht spezielle, mit ihren Bedürfnissen vertraute Einrichtungen zur Seite stehen.
Die Novelle enthält außerdem noch weitere Regelungen, mit denen die Rechtsposition der Versicherungsnehmer gestärkt wird. Dabei geht es um die Klarstellung der Rechtslage beim Prämienverzug sowie um die Unzulässigkeit der sogenannten Zahlscheingebühr. Beide Regelungen bringen substanzielle Verbesserungen für die Verbraucher in einem doch alltäglich sehr wichtigen Rechtsgebiet. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
14.21
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 2037 der Beilagen.
Hiezu haben die Abgeordneten Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen einen Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag eingebracht.
Ich werde zunächst über den erwähnten Zusatzantrag, danach über die vom erwähnten Abänderungsantrag betroffenen Teile und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Zusatzantrag der Abgeordneten Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einfügung einer neuen lit. c in Art. I Z 2.
Wer für diesen Antrag ist, den ersuche ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit. Abgelehnt.
Die Abgeordneten Mag. Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben einen Abänderungsantrag betreffend Art. I Z 2 lit. b und Art. II Z 1 eingebracht.
Wer hiefür stimmt, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Auch das ist die Minderheit. Abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über diese Teile des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschussberichtes.
Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die hiezu ihre Zustimmung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
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