Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 184

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38b. In § 78a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 74 und Arbeitsmediziner mit der Aus­bildung nach § 79 Abs. 2“ die Wortfolge „und Arbeitspsychologen mit einer Ausbildung nach § 79a Abs. 2“ eingefügt.

4. Nach Artikel 1 Z 40 wird folgende Z 40a eingefügt:

40a. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

„Bestellung von Arbeitspsychologen

§ 79a. (1) Arbeitgeber haben Arbeitspsychologen zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundi­ges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

1. durch Beschäftigung von geeigneten Psychologen im Rahmen eines Arbeitsverhält­nisses (betriebseigene Arbeitspsychologen),

2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitspsychologen oder

3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des Psychologenberufes im Sinne des Psychologengesetzes 1990, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitspsychologische Ausbildung absolviert haben.

(3) Die Bestimmungen des Psychologengesetzes 1990 bleiben unberührt.

(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitspsychologische Betreuung notwen­dige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.

(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäf­tigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.

(6) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitspsychologische Betreuung notwendi­gen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflich­tung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstel­lung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeits­psychologen entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitspsy­chologen nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.“

5. Nach Art 1 Z 40a wird folgende Z 40b eingefügt:

40b. In § 80 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Arbeitspsycho­logen“, nach dem Wort „arbeitsmedizinische“ die Wortfolge „und arbeitspsychologi­sche“ und nach dem Wort „Ärzten“ die Wortfolge „bzw. Arbeitspsychologen“ eingefügt.

6. Nach Art 1 Z 40b wird folgende Z 40c eingefügt:

40c. In § 80 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „arbeitsmedizinische“ die Wortfolge „und arbeitspsychologische“ eingefügt.

7. Nach dem Art 1 Z 40c wird folgende Z 40d eingefügt: 40d. In §82a Abs. 2 Z1 tritt an die Stelle des Werts „1,2 h“ der Wert „1,5 h“ und in Z 2 an die Stelle des Werts „1,5h“ der Wert „1,8h“.

8. Nach Art 1 Z 41 wird folgende Z 41a eingefügt:

41a. § 82a Abs. 5 lautet:

„(5) Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Arbeitspsychologen im Ausmaß von je mindestens 25 v H der gemäß Abs. 2 und 3


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