Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird dringend dazu aufgefordert, dem Nationalrat gesetzliche Maßnahmen zur Beschlussfassung vorzulegen, die zu einer Reduktion von Überstunden führen, überlange belastende Arbeitszeiten reduzieren und damit ein gesünderes Arbeitsumfeld fördern.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen
und Freunde zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1983 d.B.) zum Bundesgesetz, mit dem
das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsge-
setz 1993 geändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes
(2024 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden (1983 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (2024 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Z 12 lautet:
12. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Arbeitspsychologen, sowie sonstige Fachleute wie Chemiker, Toxikologen und Ergonomen beauftragt werden.“
2. Nach Artikel 1 Z 38 wird folgende Z 38a eingefügt:
38a. § 77a Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische sowie arbeitspsychologische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft, durch einen Arbeitsmediziner und durch einen Arbeitspsychologen zu erfolgen.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2 genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner und Arbeitspsychologen, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1 und 3 und § 81 Abs. 1 und 3 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:
1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.“
3. Nach Art 1 Z 38a wird folgende Z 38b eingefügt:
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