Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 183

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Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird dringend dazu aufgefordert, dem Nationalrat gesetzliche Maßnahmen zur Beschlussfassung vorzule­gen, die zu einer Reduktion von Überstunden führen, überlange belastende Arbeitszei­ten reduzieren und damit ein gesünderes Arbeitsumfeld fördern.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ausschus­ses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1983 d.B.) zum Bundes­gesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsge-
setz 1993 geändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes (2024 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnen­schutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden (1983 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (2024 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Z 12 lautet:

12. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maß­nahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Arbeitspsychologen, sowie sonstige Fachleute wie Chemiker, Toxikologen und Er­gonomen beauftragt werden.“

2. Nach Artikel 1 Z 38 wird folgende Z 38a eingefügt:

38a. § 77a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und ar­beitsmedizinische sowie arbeitspsychologische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft, durch einen Arbeitsmediziner und durch einen Arbeits­psychologen zu erfolgen.

(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2 genannten Zeit­abständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmedi­ziner und Arbeitspsychologen, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Diese Bege­hungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1 und 3 und § 81 Abs. 1 und 3 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Baustel­len und auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:

1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalender­jahren,

2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.“

3. Nach Art 1 Z 38a wird folgende Z 38b eingefügt:

 


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