ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gem. § 76 Abs.3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder die Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner bzw. Arbeitspsychologen zu beschäftigten.“
9. Nach dem Art 1 Z 41a wird folgende Z 41b eingefügt:
41b. Nach §82a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 82 ist sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Ziffer 6.“
10. Nach Art 1 Z 41b wird folgende Z 41c eingefügt:
41c. In § 83 Abs. 1 zweiter Satz sowie in § 85 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ das Wort „Arbeitspsychologen“ eingefügt.
11. Nach Artikel 1 Z 43 wird folgende Z 43a angefügt:
43a. § 84 Abs. 4 lautet:
„(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner bzw. als Arbeitspsychologe vom Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Präventionszeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.“
12. Nach Artikel 1 Z 44 wird folgende Z 44a eingefügt:
44a. In § 88a Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie ein Arbeitspsychologe“ eingefügt.
13. Artikel 1 Z 45 lautet:
45. In § 88 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „oder sein Vertreter“ und nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie der Arbeitspsychologen“ eingefügt.
14. Nach Art 1 Z 45 wird folgende Z 45a eingefügt:
45a. In § 88 Abs. 3 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. der Arbeitspsychologe oder, wenn mehrere Arbeitspsychologen für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein Vertreter;“
15. Artikel 1 Z 86 lautet:
86. In § 130 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils der Strafrahmen „145 € bis 7 260 €““ ersetzt durch „189 € bis 9 438 €“ und der Strafrahmen „290 € bis 14 530 €“ ersetzt durch „377 € bis 18 889 €“.
16. Artikel 1 Z 89 lautet:
89. „In § 130 Abs. 4 wird der Betrag „218 €“ ersetzt durch den Betrag „284 €“ und der Betrag „360 €“ durch den Betrag „468 €“.
17. Artikel 2 Z 3 lautet:
3. In § 24 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Strafrahmen „36 € bis 3600 €“ ersetzt durch „47 € - 4680 €“ und der Strafrahmen „72 € bis 3600 €“.“ ersetzt durch „94 € bis 4680 €“.
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