Begründung
Die Regierungsvorlage integriert das Problem der psychischen Belastungen und Gefährdungen der Arbeitswelt und daraus folgende Erkrankungen in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Damit wird zum einen eine längst überfällige zeitgemäße Definition des ArbeitnehmerInnenschutzes gewährleistet, zum anderen wird die Evaluierung dieser psychischen Belastungen und Gefährdungen in den Arbeitsstätten gesetzlich festgeschrieben. Die Hinzuziehung von ArbeitspsychologInnen bei dieser Evaluierung wird dabei allerdings lediglich empfohlen und bleibt nur eine „Kann-Bestimmung“ im Gesetz.
Damit liegt auch die entscheidende Schwachstelle dieser Gesetzesnovelle in der Umsetzung der neu geschaffenen Möglichkeiten. Die Regierungsvorlage verabsäumt es, ArbeitspsychologInnen als Präventivfachkräfte neben ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräften gleichberechtigt in der Prävention gesetzlich zu verankern. Für eine effektive Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Bereich psychischer Belastungen und Gefährdungen ist es aber dringend notwendig, Arbeitspsychologen gleichberechtigt als Präventivfachkraft im Gesetz zu verankern. Denn die Stärken der Präventivfachkräfte sind ihr verpflichtender und regelmäßiger Einsatz, fixe Mindestpräventionszeiten, verpflichtende Qualitätsstandards ihrer Tätigkeit sowie ihrer Ausbildung. Weiters braucht es höhere Mindestpräventionszeiten zur effektiven Erfüllung der Ausweitung der gesetzlichen Aufgaben der Präventivfachkräfte. Zur effektiveren Durchsetzung des Gesetzes und damit Verstöße gegen den ArbeitnehmerInnenschutz kein Kavaliersdelikt sind, fordern wir eine stärkere Anhebung der Strafen und damit eine vollständige Indexanpassung seit 1996.
Zu 1 und 4 (Art 1 Z 12 und Art 1 Z 40a): Zentral ist für uns die Verankerung der ArbeitspsychologInnen als 3. Präventivfachkraft und ihre verpflichtende Hinzuziehung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Rahmen der Prävention psychischer Belastungen in der Arbeitswelt.
Zu 2 (Art 1 Z 38a): ArbeitspsychologInnen als Präventivfachkräfte erhalten gleiche Rechte wie ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte: Gemeinsame und regelmäßige verpflichtende Begehungen, Regelung der Aufgaben bei Begehungen, zur Verfügung stellen der Präventionszentren auch für ArbeitspsychologInnen.
Zu 3 (Art 1 Z 40a): Gesetzliche Verankerung der Ausbildungsvoraussetzungen auch für ArbeitspsychologInnen wie bei den anderen Präventivfachkräften.
Zu 5 und 6 (Art 1 Z 40b und Art 40c): Integration der ArbeitspsychologInnen in arbeitsmedizinische Zentren. Dadurch ist auch gewährleistet, dass es zu einer flächendeckenden Hinzuziehung von ArbeitspsychologInnen im Rahmen der Begehungen kommt, auch durch das Modell „AUVA-sicher“.
Zu 7 (Art 1 40d): Aufgrund der Ausweitung ihrer Aufgaben fordern wir eine Erhöhung der Mindestpräventionszeiten der Präventivfachkräfte um 25% zur Überprüfung psychologischer Belastungen.
Zu 8 (Art 1 Z 41 a): 25% der Präventionszeiten sollen im Gesetz für ArbeitspsychologInnen festgelegt werden.
Zu 10, 11, 12, 13,14 (Art 1 Z 41a, 41b, 43a, 44a, 45, 45a): Es braucht auch eine Anpassung der Regelungen der Präventivfachkräfte für ArbeitspsychologInnen: Auskunftspflichten der arbeitsmedizinischen Zentren über Einsatz und Tätigkeit, Mitgliedschaft im zentralen Arbeitsschutzausschuss.
Zu 15 und 16 (Art. 1 Z 86 und 89): Anhebung der Strafen um 30% bei Verstoß gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
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