Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 186

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Begründung

Die Regierungsvorlage integriert das Problem der psychischen Belastungen und Ge­fährdungen der Arbeitswelt und daraus folgende Erkrankungen in das ArbeitnehmerIn­nenschutzgesetz. Damit wird zum einen eine längst überfällige zeitgemäße Definition des ArbeitnehmerInnenschutzes gewährleistet, zum anderen wird die Evaluierung die­ser psychischen Belastungen und Gefährdungen in den Arbeitsstätten gesetzlich fest­geschrieben. Die Hinzuziehung von ArbeitspsychologInnen bei dieser Evaluierung wird dabei allerdings lediglich empfohlen und bleibt nur eine „Kann-Bestimmung“ im Gesetz.

Damit liegt auch die entscheidende Schwachstelle dieser Gesetzesnovelle in der Um­setzung der neu geschaffenen Möglichkeiten. Die Regierungsvorlage verabsäumt es, ArbeitspsychologInnen als Präventivfachkräfte neben ArbeitsmedizinerInnen und Si­cherheitsfachkräften gleichberechtigt in der Prävention gesetzlich zu verankern. Für ei­ne effektive Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Bereich psychischer Be­lastungen und Gefährdungen ist es aber dringend notwendig, Arbeitspsychologen gleichberechtigt als Präventivfachkraft im Gesetz zu verankern. Denn die Stärken der Präventivfachkräfte sind ihr verpflichtender und regelmäßiger Einsatz, fixe Mindestprä­ventionszeiten, verpflichtende Qualitätsstandards ihrer Tätigkeit sowie ihrer Ausbil­dung. Weiters braucht es höhere Mindestpräventionszeiten zur effektiven Erfüllung der Ausweitung der gesetzlichen Aufgaben der Präventivfachkräfte. Zur effektiveren Durch­setzung des Gesetzes und damit Verstöße gegen den ArbeitnehmerInnenschutz kein Kavaliersdelikt sind, fordern wir eine stärkere Anhebung der Strafen und damit eine vollständige Indexanpassung seit 1996.

Zu 1 und 4 (Art 1 Z 12 und Art 1 Z 40a): Zentral ist für uns die Verankerung der Arbeits­psychologInnen als 3. Präventivfachkraft und ihre verpflichtende Hinzuziehung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Rahmen der Prävention psychischer Be­lastungen in der Arbeitswelt.

Zu 2 (Art 1 Z 38a): ArbeitspsychologInnen als Präventivfachkräfte erhalten gleiche Rechte wie ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte: Gemeinsame und regel­mäßige verpflichtende Begehungen, Regelung der Aufgaben bei Begehungen, zur Ver­fügung stellen der Präventionszentren auch für ArbeitspsychologInnen.

Zu 3 (Art 1 Z 40a): Gesetzliche Verankerung der Ausbildungsvoraussetzungen auch für ArbeitspsychologInnen wie bei den anderen Präventivfachkräften.

Zu 5 und 6 (Art 1 Z 40b und Art 40c): Integration der ArbeitspsychologInnen in ar­beitsmedizinische Zentren. Dadurch ist auch gewährleistet, dass es zu einer flächen­deckenden Hinzuziehung von ArbeitspsychologInnen im Rahmen der Begehungen kommt, auch durch das Modell „AUVA-sicher“.

Zu 7 (Art 1 40d): Aufgrund der Ausweitung ihrer Aufgaben fordern wir eine Erhöhung der Mindestpräventionszeiten der Präventivfachkräfte um 25% zur Überprüfung psy­chologischer Belastungen.

Zu 8 (Art 1 Z 41 a): 25% der Präventionszeiten sollen im Gesetz für Arbeitspsycholo­gInnen festgelegt werden.

Zu 10, 11, 12, 13,14 (Art 1 Z 41a, 41b, 43a, 44a, 45, 45a): Es braucht auch eine An­passung der Regelungen der Präventivfachkräfte für ArbeitspsychologInnen: Aus­kunftspflichten der arbeitsmedizinischen Zentren über Einsatz und Tätigkeit, Mitglied­schaft im zentralen Arbeitsschutzausschuss.

Zu 15 und 16 (Art. 1 Z 86 und 89): Anhebung der Strafen um 30% bei Verstoß gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

 


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