Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 196

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Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung un­terliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben bis spätestens 30. Juni 2013 eine Pauschalabgeltung an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 4,8 Mio. € zu leisten.“«

Art. 3 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 2 werden folgende Z 3 bis 5 eingefügt:

»3. § 37b Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendun­gen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Ar­beitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversi­cherung entstünden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihil­fe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich. Für die Abgeltung der an­teiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Unter der Vorausset­zung, dass bis spätestens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Bei­hilfe ab dem fünften Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage er­höhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“

4. § 37b Abs. 4 fünfter Satz und § 37c Abs. 6 fünfter Satz lautet jeweils:

„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt wur­de, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insge­samt 24 Monaten zulässig.“

5. § 37c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Qualifizierungsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwen­dungen für die Qualifizierungsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversiche­rung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der an­teiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld und Schulungsmaßnahmen zuzüglich der Beiträge zur Kranken­versicherung, zur Pensionsversicherung und zur Unfallversicherung entstünden. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Qualifizierungsbeihilfe zur Kurzarbeitsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 6 möglich. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Unter der Voraussetzung, dass bis spätes­tens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“«

b) Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „6.“.

c) Die Z 4 wird durch folgende Z 7 und 8 ersetzt:

»7. § 78 werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) § 37b Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 37c Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(28) § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 32 Abs. 6 und § 38a in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

8. § 79 Abs. 3 lautet:

 


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