Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 197

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„(3) § 37b Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 fünfter Satz sowie § 37c Abs. 4 letzter Satz und Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“«

Art. 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Im § 362 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Z 62 wird der Ausdruck „Rehabiltitation“ durch das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.

b) Nach der Z 69 wird folgende Z 69a eingefügt:

»69a. Im § 667 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „31. De­zember 2007“ ersetzt.«

c) Dem § 669 in der Fassung der Z 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.“

Art. 6 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

»6a. Im § 346 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „31. De­zember 2007“ ersetzt.«

b) Der bisherige Text des § 347 in der Fassung der Z 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.“

Art. 7 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

»11a. Im § 336 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „31. De­zember 2007“ ersetzt.«

b) Der bisherige Text des § 339 in der Fassung der Z 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.“

Art. 11 (Änderung des Urlaubsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 6 ersetzt:

»1. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.“

2. Im § 10a Abs. 1 wird der Ausdruck „Art. VII Abs. 2, einer Verordnung gemäß Art. VII Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung gemäß
Art. VII Abs. 3“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrank­ten nahen Angehörigen oder

 


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