„(3) § 37b Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 fünfter Satz sowie § 37c Abs. 4 letzter Satz und Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“«
Art. 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im § 362 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Z 62 wird der Ausdruck „Rehabiltitation“ durch das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.
b) Nach der Z 69 wird folgende Z 69a eingefügt:
»69a. Im § 667 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2007“ ersetzt.«
c) Dem § 669 in der Fassung der Z 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.“
Art. 6 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
»6a. Im § 346 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2007“ ersetzt.«
b) Der bisherige Text des § 347 in der Fassung der Z 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.“
Art. 7 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
»11a. Im § 336 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2007“ ersetzt.«
b) Der bisherige Text des § 339 in der Fassung der Z 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.“
Art. 11 (Änderung des Urlaubsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 6 ersetzt:
»1. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.“
2. Im § 10a Abs. 1 wird der Ausdruck „Art. VII
Abs. 2, einer Verordnung gemäß Art. VII Abs. 3 und 4“ durch
den Ausdruck „Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung gemäß
Art. VII Abs. 3“ ersetzt.
3. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
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