Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 198

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2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder ei­nes im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mut­terschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder ei­nes im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollen­det hat,

nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeits­jahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebens­gefährten sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.“

4. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindes)“ die Wortfolge „oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten“ eingefügt.

5. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekin­des) hat auch jener Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pfle­gekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

6. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 4 erster Satz, § 10a Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“«

Begründung

Zu Art. 2 (§ 17 AMPFG):

Die Übergangsregelung soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung von Modellen zur Verlängerung der Beschäftigung für Bauarbeiter bieten, um auftrags- und witterungs­bedingte Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Durch die pauschale Abgeltung der entgangenen Abgaben an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik aus dem Sachbereich der Urlaubsregelung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse wird eine unzulässige Begünstigung der betroffenen Arbeitgeber vermieden.

Auf Basis der Daten für das 1. Halbjahr 2011 ergeben sich 38 700 Auflösungen von Dienstverhältnissen, die der Bauarbeiter-Urlaubs- und –abfertigungskasse unterliegen und auf Grund der Auflösungsart für die Auflösungsabgabe relevant sind (das sind 77 % aller Beendigungen von Dienstverhältnissen). Auf Grund der vorliegenden Ar­beitsmarktprognosen und der aktuellen Entwicklung der gesamten Bauarbeitslosigkeit ist davon auszugehen, dass die Zahl der relevanten Auflösungen in der ersten Jahres­hälfte 2013 um ca. 10 % über dem Wert von 2011 liegen wird. Folglich würden knapp 43 000 Auflösungsfälle der Auflösungsabgabe von jeweils 113 € unterliegen. Aus dem Produkt der Fälle und der jeweiligen Auflösungsabgabe errechnen sich prognostizierte Einnahmen von 4,8 Mio. €.

Zu Art. 3 (§§ 37b Abs. 3 und 4, 37c Abs. 4, 78 Abs. 27 und 28 sowie 79 Abs. 3 AMSG):

 


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