2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.“
4. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindes)“ die Wortfolge „oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten“ eingefügt.
5. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2 Abs. 4 erster Satz, § 10a Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“«
Begründung
Zu Art. 2 (§ 17 AMPFG):
Die Übergangsregelung soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung von Modellen zur Verlängerung der Beschäftigung für Bauarbeiter bieten, um auftrags- und witterungsbedingte Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Durch die pauschale Abgeltung der entgangenen Abgaben an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik aus dem Sachbereich der Urlaubsregelung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wird eine unzulässige Begünstigung der betroffenen Arbeitgeber vermieden.
Auf Basis der Daten für das 1. Halbjahr 2011 ergeben sich 38 700 Auflösungen von Dienstverhältnissen, die der Bauarbeiter-Urlaubs- und –abfertigungskasse unterliegen und auf Grund der Auflösungsart für die Auflösungsabgabe relevant sind (das sind 77 % aller Beendigungen von Dienstverhältnissen). Auf Grund der vorliegenden Arbeitsmarktprognosen und der aktuellen Entwicklung der gesamten Bauarbeitslosigkeit ist davon auszugehen, dass die Zahl der relevanten Auflösungen in der ersten Jahreshälfte 2013 um ca. 10 % über dem Wert von 2011 liegen wird. Folglich würden knapp 43 000 Auflösungsfälle der Auflösungsabgabe von jeweils 113 € unterliegen. Aus dem Produkt der Fälle und der jeweiligen Auflösungsabgabe errechnen sich prognostizierte Einnahmen von 4,8 Mio. €.
Zu Art. 3 (§§ 37b Abs. 3 und 4, 37c Abs. 4, 78 Abs. 27 und 28 sowie 79 Abs. 3 AMSG):
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