Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 199

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Im Hinblick auf die voraussichtlich schwierige Wirtschaftslage sollen befristete Sonder­regelungen den von vorüber gehenden wirtschaftlichen Schwankungen betroffenen Be­trieben den Einsatz von Kurzarbeit oder von Kurzarbeit mit Qualifizierung erleichtern. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe und umgekehrt soll gesetzlich ausdrücklich ermöglicht werden, um Hindernisse für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zu beseitigen. Die Detailregelungen, zu welchen Zeitpunk­ten ein Wechsel möglich ist, sollen in der Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt werden. Beihilfen, die vor Ende 2013 gewährt werden, sollen auf bis zu 24 Monate ver­längert werden können sowie im Falle der Kurzarbeit ab dem fünften Monat und im Falle der unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten besonders zweckmäßigen Kurzarbeit mit Qualifizierung von Beginn an die zusätzlichen Aufwendungen für die So­zialversicherung, die auf Grund der trotz Verringerung der Arbeitszeit unverminderten Beitragsgrundlage entstehen, abgelten.

Zu Art. 5 lit. a (§ 362 Abs. 4 Z 2 ASVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 5 lit. b, Art. 6 lit. a und Art. 7 lit. a (§ 667 ASVG; § 346 GSVG; § 336 BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden Unsicherheiten in der Vollziehung beho­ben.

Bei der praktischen Durchführung hat sich nämlich gezeigt, dass die Pensionsversiche­rungsträger die §§ 667 ASVG, 346 GSVG und 336 BSVG so anwenden, dass in Ein­zelfällen keine besondere Pensionsanpassung erfolgt, obgleich eine solche sachlich gerechtfertigt wäre. Betroffen sind Pensionen, deren Höhe im Dezember 2007 zwi­schen 734,52 € und 746,99 € betragen hat.

Nunmehr soll eindeutig klargestellt werden, dass die mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 76/2012 normierte Besondere Pensionsanpassung uneingeschränkt allen Perso­nen zusteht, deren Leistungen für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor ver­vielfacht wurden.

Bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Besonderen Pensionsanpassung wurde im einschlägigen Ausschussbericht (siehe AB 1858 BlgNR 24. GP 2) ausgeführt, dass die BezieherInnen von rund 455 000 Direktpensionen und rund 165 000 Hinterbliebe­nenpensionen profitieren und dass sich die Kosten in der gesetzlichen Pensions­versicherung im Jahr 2012 auf rund 9 Mio. € und in den Folgejahren jährlich auf rund 37 Mio. € belaufen werden. Diese Zahlenangaben sind von der Änderung der Z 2 leg. cit. nicht tangiert, da bereits bei der Erstellung der Kostenschätzung alle Pensionen er­fasst waren, die im Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.

Zu Art. 5 lit. c, Art. 6 lit. b und Art. 7 lit. b (§ 669 Abs. 8 ASVG; § 347 Abs. 2 GSVG;
§ 339 Abs. 2 BSVG):

Nach § 25 Abs. 3 APG wurde für weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzun­gen für die Langzeitversicherungspension erfüllen, der „Abschlag“ im Pensionskontoteil von 4,2 % auf 1,2 % pro Jahr des früheren Pensionsantrittes vermindert.

Dies war notwendig, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Kontoerstgutschrift an die Stelle der Parallelrechnung treten wird.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Schlussbestimmungen zu den Sozialversiche­rungsnovellen wird klargestellt, dass auch die erwähnte Verringerung des „Abschlages“ erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wirksam wird.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 2 Abs. 4 UrlG):

 


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