Im Hinblick auf die voraussichtlich schwierige Wirtschaftslage sollen befristete Sonderregelungen den von vorüber gehenden wirtschaftlichen Schwankungen betroffenen Betrieben den Einsatz von Kurzarbeit oder von Kurzarbeit mit Qualifizierung erleichtern. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe und umgekehrt soll gesetzlich ausdrücklich ermöglicht werden, um Hindernisse für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zu beseitigen. Die Detailregelungen, zu welchen Zeitpunkten ein Wechsel möglich ist, sollen in der Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt werden. Beihilfen, die vor Ende 2013 gewährt werden, sollen auf bis zu 24 Monate verlängert werden können sowie im Falle der Kurzarbeit ab dem fünften Monat und im Falle der unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten besonders zweckmäßigen Kurzarbeit mit Qualifizierung von Beginn an die zusätzlichen Aufwendungen für die Sozialversicherung, die auf Grund der trotz Verringerung der Arbeitszeit unverminderten Beitragsgrundlage entstehen, abgelten.
Zu Art. 5 lit. a (§ 362 Abs. 4 Z 2 ASVG):
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Art. 5 lit. b, Art. 6 lit. a und Art. 7 lit. a (§ 667 ASVG; § 346 GSVG; § 336 BSVG):
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden Unsicherheiten in der Vollziehung behoben.
Bei der praktischen Durchführung hat sich nämlich gezeigt, dass die Pensionsversicherungsträger die §§ 667 ASVG, 346 GSVG und 336 BSVG so anwenden, dass in Einzelfällen keine besondere Pensionsanpassung erfolgt, obgleich eine solche sachlich gerechtfertigt wäre. Betroffen sind Pensionen, deren Höhe im Dezember 2007 zwischen 734,52 € und 746,99 € betragen hat.
Nunmehr soll eindeutig klargestellt werden, dass die mit
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 76/2012 normierte Besondere Pensionsanpassung uneingeschränkt allen
Personen zusteht, deren Leistungen für das Jahr 2008 nur mit dem
Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Besonderen Pensionsanpassung wurde im einschlägigen Ausschussbericht (siehe AB 1858 BlgNR 24. GP 2) ausgeführt, dass die BezieherInnen von rund 455 000 Direktpensionen und rund 165 000 Hinterbliebenenpensionen profitieren und dass sich die Kosten in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2012 auf rund 9 Mio. € und in den Folgejahren jährlich auf rund 37 Mio. € belaufen werden. Diese Zahlenangaben sind von der Änderung der Z 2 leg. cit. nicht tangiert, da bereits bei der Erstellung der Kostenschätzung alle Pensionen erfasst waren, die im Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Zu Art. 5 lit. c, Art. 6 lit. b und Art. 7 lit. b (§
669 Abs. 8 ASVG; § 347 Abs. 2 GSVG;
§ 339 Abs. 2 BSVG):
Nach § 25 Abs. 3 APG wurde für weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversicherungspension erfüllen, der „Abschlag“ im Pensionskontoteil von 4,2 % auf 1,2 % pro Jahr des früheren Pensionsantrittes vermindert.
Dies war notwendig, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Kontoerstgutschrift an die Stelle der Parallelrechnung treten wird.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Schlussbestimmungen zu den Sozialversicherungsnovellen wird klargestellt, dass auch die erwähnte Verringerung des „Abschlages“ erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wirksam wird.
Zu Art. 11 Z 1 (§ 2 Abs. 4 UrlG):
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