Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 200

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Die Administration von Urlaubsansprüchen ist aufwändig, wenn der Anspruch für jeden Arbeitnehmer zu einem anderen Stichtag entsteht. Daher regelt § 2 Abs. 4 UrlG die Möglichkeit, das Urlaubsjahr durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vom Dienstjahr auf das Kalenderjahr (oder eine andere Urlaubsperiode) umzustellen.

Mit der vorgesehenen Änderung kann das Urlaubsjahr nunmehr auch in Betrieben oh­ne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung vom Arbeitsjahr auf einen anderen Zeitraum umgestellt werden. Die Vereinbarung eines aliquoten Urlaubsanspruchs für das Rumpfurlaubsjahr ist nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Z 1 und 3 UrlG zulässig.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 10a Abs. 1 UrlG):

Hier erfolgt eine Anpassung der Verweisungen.

Zum Urlaubsgesetz ist anzumerken, dass bei Arbeitnehmer/inne/n der Feuerwehren für den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzurlaub im laufenden Urlaubsjahr nur Nacht­schwerarbeiten heranzuziehen sind, die ab dem 1. Jänner 2013 geleistet werden.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 16 Abs. 1 UrlG):

Die Anzahl der Patchwork-Familien, also der Familien, in denen Kinder unter 18 Jahren aus einer anderen Beziehung vorhanden sind, wird mit annähernd 73 000 beziffert. Diese (aus dem Mikrozensus 2011 der Statistik Austria stammenden) Zahlen zeigen die Vielfalt der tatsächlich gelebten Familienformen in Österreich sehr deutlich. Da das geltende Pflegefreistellungsrecht vorzüglich das klassische Familienbild von verheira­teten Eltern und ihren Kindern vor Augen hat, ergeben sich strukturelle Benachteili­gungen für andere Familienformen, insbesondere für Menschen, die in „Patchwork-Fa­milien“ leben, aber auch für Lebensgefährten.

Stiefeltern kommt bei der Betreuung und Erziehung von Kindern, die aus einer voran­gegangenen Partnerschaft des anderen Partners stammen, eine bedeutende Rolle zu. Dementsprechend erweiterte der mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 ge­schaffene § 90 Abs. 3 ABGB die eheliche Beistandspflicht von Ehegatten ausdrücklich dahin, dass jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (Beistandspflicht des verhei­rateten Stiefelternteiles).

Mit dem KindNamRÄG 2012 soll die mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 in § 137 Abs. 4 ABGB eingeführte „Beistandspflicht“ aller volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen, in den § 139 Abs. 2 ABGB des Entwurfs ver­schoben werden. Darüber hinaus schlägt der Entwurf aber vor, dass auch diese Per­sonen verpflichtet sein sollen, den Elternteil in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens erforderlichenfalls zu vertreten.

Nach der geltenden Rechtslage hat der/die Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in für das leibliche Kind des/der (anderen) Ehegatte/in oder Lebensgefährten/in keinen Anspruch auf Pflege- oder Betreuungsfreistellung nach § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UrlG. In Anbe­tracht der gesellschaftlichen Realität sowie der im Familienrecht bereits getroffenen bzw. nunmehr geplanten Maßnahmen sollte ein solcher Anspruch im § 16 UrlG gere­gelt werden.

Nach einer strengen Wortlautinterpretation des § 16 Abs. 1 Z 1 UrlG haben Eltern bei einem Krankenhausaufenthalt ihres Kindes keinen Anspruch auf Pflegefreistellung, da die Notwendigkeit der Pflege des Kindes durch die Eltern im Hinblick auf die Betreuung durch das Kranken-hauspersonal nicht gegeben ist.

Besteht im Einzelfall kein Anspruch auf Pflegefreistellung, stehen dem Arbeitnehmer auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, wie die Vereinbarung eines Urlaubs, die


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