Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 201

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Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts oder die Berufung auf den gesetzlichen Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB.

Die Forderung nach einem ausdrücklichen Anspruch auf Pflegefreistellung bei einem stationären Aufenthalt ist insoweit nachvollziehbar, als der Heilungsprozess durch die Anwesenheit eines Elternteils beschleunigt werden kann und allein die Tatsache, dass eine dem Kind vertraute Person anwesend ist, sich positiv auf die Psyche des Kindes auswirkt.

Dementsprechend wird im arbeitsrechtlichen Schrifttum die Ansicht vertreten, dass bei einem stationären Aufenthalt eines Kindes im Einzelfall ein Anspruch auf Pflegefreistel­lung gemäß § 16 UrlG gegeben sein kann, und zwar dann, wenn die Anwesenheit bzw. die Betreuung von Kindern im Spital durch die Eltern während des Krankenhausauf­enthaltes medizinisch indiziert ist. In seiner Entscheidung 9 Ob A 335/99a vom 16. Fe­bruar 2000 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Pfle­gefreistellung auch für die Zeit vor der Entlassung des Kindes im Hinblick auf die Not­wendigkeit besteht, dem Kind nach seiner außerordentlich schweren und seinen Zu­stand stark beeinträchtigenden Operation durch intensive Kontakte die erforderliche psychische Betreuung im Krankenhaus zukommen zu lassen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch aus sozialpolitischen Gründen wird klarge­stellt, dass im Fall des Aufenthalts von noch nicht zehnjährigen Kindern in einer Heil- und Pflegeanstalt ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht. Damit genügt für noch nicht zehnjährige Kinder der bloße stationäre Aufenthalt in einem Krankenhaus unab­hängig von der Art und der Schwere der Erkrankung für die Begründung eines An­spruches auf Pflegefreistellung. Voraussetzung bei Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist zusätzlich, dass das Kind mit dem/der Arbeitnehmer/in im gemeinsamen Haushalt lebt. Darüber hinaus können die vom OGH im genannten Urteil entwickelten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens ei­nes Anspruches auf Pflegefreistellung auch auf die Krankenhausbegleitung von über zehnjährigen Kindern angewendet werden.

Eine Anpassung des Abs. 1 Z 2 erfolgt insoweit, als ein Anspruch auf Betreuungsfrei­stellung nunmehr auch für Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten geschaffen wird, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.

Zu Art. 11 Z 4 (§ 16 Abs. 2 UrlG):

Es wird klargestellt, dass der Anspruch nach § 16 Abs. 2 UrlG auch im Fall einer neu­erlichen Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Erkrankung des unter 12-jährigen Kindes des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten besteht.

Zu Art. 11 Z 5 (§ 16 Abs. 4 UrlG):

Nach geltender Rechtslage hat im Fall einer Scheidung oder Trennung der Eltern nur jener Elternteil gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 UrlG Anspruch auf Pflegefreistellung, mit dem das erkrankte Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. Dass sich das erkrankte Kind (Wahl- oder Pflegekind) vorübergehend beim anderen Elternteil aufhält, ändert daran nichts. Bei aufrechter Ehe bzw. Lebensgemeinschaft und einem gemeinsamen Haushalt des erkrankten Kindes mit beiden Elternteilen haben sowohl Mutter als auch Vater Anspruch auf Pflegefreistellung.

Durch die Einführung der Obsorge beider Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) nach einer Scheidung oder Trennung nach Maßgabe der §§ 167, 177 und 177b ABGB in der Fas­sung des Kindschafts-rechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, hat der Gesetzgeber die Wichtigkeit der Kontinuität der Verantwortung beider Elternteile für ihr


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