Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 202

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Kind trotz Scheidung oder Trennung zum Ausdruck gebracht. Die Wahrnehmung der Obsorgeaufgaben durch beide Elternteile auch nach der Scheidung oder Trennung ist damit das vom Gesetzgeber präferierte Modell des nachehelichen Eltern-Kind-Ver­hältnisses (vgl. auch Hopf - Weitzenböck, Schwerpunkte Kindschaftsrechts-Änderungs­gesetz 2001, ÖJZ 2001, 485). Dementsprechend soll mit dem KindNamRÄG 2012 die Möglichkeit, nach der Scheidung beide Elternteile mit der Obsorge zu betrauen, im Hin­blick auf die gesellschaftliche Entwicklung, aber auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs zur Obsorge für uneheliche Kinder ausgebaut werden; bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern soll der Weg für die jungen Eltern in die gemeinsame Obsorge dadurch erleichtert werden, dass sie entsprechende Erklärungen gemeinsam und persönlich beim Standesamt abgeben können (vgl. die §§ 177 f ABGB i.d.F. des KindNamRÄG 2012). Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen.

Die Obsorge beinhaltet die Verpflichtung der Eltern, das Kind zu pflegen und zu erzie­hen; im Fall der Erkrankung eines Kindes bedeutet gemeinsame Verantwortung der El­tern auch, dass sich beide um das Kind kümmern.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll im Arbeitsrecht die Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitnehmer im Fall einer Trennung oder Scheidung weiterhin ihre elter­lichen Pflichten wahrnehmen können. Im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Förderung der partnerschaftlichen Betreuung des Kindes steht daher nach Abs. 4 der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 unabhängig davon zu, ob das erkrankte Kind mit dem Arbeitnehmer, der den Anspruch auf Pflegefreistellung geltend macht, in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht. Dies soll zudem unabhängig davon gelten, ob dem vom Kind getrennt le­benden Elternteil Obsorge für das Kind zukommt oder nicht. Für den Anspruch auf Pflegefreistellung für das leibliche Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist weiterhin ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Durch diese Änderung wird gewährleistet, dass Kinder, deren Eltern getrennt leben, im Krankheitsfall durch beide Eltern betreut werden können wie Kinder, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 12 UrlG):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Öllinger. – Bitte.

 


18.10.49

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Rehabilitation vor Invaliditätspension: Das ist ein Vorhaben, dem wir immer schon zugestimmt haben, das wir immer schon haben woll­ten. Deshalb sind wir natürlich für alle Anstrengungen, die in diesem Sinn unternom­men werden. Und trotzdem ist es zu wenig!

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist schon interessant, dass wir genau im vorigen Punkt der Tagesordnung über Prävention gesprochen haben und klarerweise in einem Gesamtkonzept die Prävention am Beginn stehen sollte, wenn man vermei­den will, dass es überhaupt zu Invaliditätspensionen beziehungsweise Rehabilitations­maßnahmen kommt. Da stellen wir fest, dass wir, was den Bereich der psychischen Erkrankungen betrifft – und die Debatte hatten wir ja im vorigen Tagesordnungspunkt –,


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite