Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialausschusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012; 2000 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (2028 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (2000 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2028 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Art 5 wird nach Ziffer 34 folgende Ziffer 34a eingefügt:
34a. In § 255 Abs. 3a erster Satz wird nach den Worten „wenn sie“ die Wortfolge „entweder infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, zumindest ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe des vierzehnfachen Wertes nach § 293 Abs. 1 Lit a Sublit. bb ASVG (€ 814,82) zu erzielen, oder“
eingefügt.
Begründung
In der gegenwärtigen Rechtslage ist für Personen ohne Berufsschutz ein Zugang zur Invaliditätspension nur dann möglich, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sind, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§255 ASVG).
Wer keinen Berufsschutz erworben hat, kann also, sofern er oder sie noch rein theoretisch die Hälfte des niedrigst denkbaren Vollzeit-Arbeitslohns erwerben könnte, auch trotz erheblichster gesundheitlicher Einschränkungen keine Invaliditätspension in Anspruch nehmen und wird auf den so genannten „fiktiven Arbeitsmarkt“ verwiesen.
Dieser Markt ist tatsächlich im wahrsten Sinne des Wortes „fiktiv“, als Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, auf Grund der Niedrigstlöhne in diesen Bereichen unmöglich zu einem existenzsichernden Einkommen führen können. Andererseits werden Tätigkeiten in diesen Bereichen auch nicht in einem Maße am Arbeitsmarkt angeboten, das den betroffenen Menschen eine berufliche Integration erlaubt. Zwangsläufige Folge dieser Rechtslage ist, dass in Österreich zumindest knapp 30.000 Menschen ohne beruflich verwertbare Ausbildung
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