Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll184. Sitzung / Seite 205

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Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialaus­schusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversi­cherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarkt­servicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespfle­gegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeit­gesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012; 2000 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (2028 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (2000 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2028 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

In Art 5 wird nach Ziffer 34 folgende Ziffer 34a eingefügt:

34a. In § 255 Abs. 3a erster Satz wird nach den Worten „wenn sie“ die Wortfolge „ent­weder infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, zu­mindest ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe des vierzehnfachen Wertes nach § 293 Abs. 1 Lit a Sublit. bb ASVG (€ 814,82) zu erzielen, oder“

eingefügt.

Begründung

In der gegenwärtigen Rechtslage ist für Personen ohne Berufsschutz ein Zugang zur Invaliditätspension nur dann möglich, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sind, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen aus­geübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§255 ASVG).

Wer keinen Berufsschutz erworben hat, kann also, sofern er oder sie noch rein theo­retisch die Hälfte des niedrigst denkbaren Vollzeit-Arbeitslohns erwerben könnte, auch trotz erheblichster gesundheitlicher Einschränkungen keine Invaliditätspension in An­spruch nehmen und wird auf den so genannten „fiktiven Arbeitsmarkt“ verwiesen.

Dieser Markt ist tatsächlich im wahrsten Sinne des Wortes „fiktiv“, als Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, auf Grund der Niedrigstlöhne in diesen Bereichen unmöglich zu einem existenzsichernden Einkommen führen können. Andererseits werden Tätigkeiten in diesen Bereichen auch nicht in einem Maße am Arbeitsmarkt angeboten, das den betroffenen Menschen eine berufliche Integration erlaubt. Zwangsläufige Folge dieser Rechtslage ist, dass in Ös­terreich zumindest knapp 30.000 Menschen ohne beruflich verwertbare Ausbildung


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