Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 85

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§ 48 Abs. 5 StVO normiert für seitlich der Fahrbahn angebrachte Verkehrszeichen eine Mindest-Anbringungshöhe von 60 cm über dem Fahrbahnniveau. Verkehrszeichen ste­hen allerdings oft auf einem entlang der Fahrbahn verlaufenden Gehsteig oder Rad­weg. In Folge dessen kann es zu Verletzungen bei blinden und sehbehinderten Fuß­gängern, aber auch bei Radfahrern kommen.

Solchen Unfällen könnte durch die verbindliche Festlegung einer größeren Mindest-An­bringungshöhe auf Gehsteigen, Geh- und Radwegen grundsätzlich vorgebeugt wer­den. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die lokalen straßenbaulichen Voraus­setzungen sehr unterschiedlich sein können – insbesondere liegt die Gehsteigober­fläche manchmal deutlich höher als das Fahrbahnniveau – und nicht nur die kör­perliche Unversehrtheit der Fußgänger und Radfahrer, sondern auch die gute Erkenn­barkeit der Verkehrszeichen durch die Kraftfahrer gewahrt sein muss. Eine genauere Überprüfung der Problemlage und allenfalls die Ausarbeitung einer differenzierteren Regelung sind daher anzustreben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im Inter­esse von blinden und sehbehinderten Menschen den § 48 StVO hinsichtlich der An­bringungshöhe von Straßenverkehrszeichen zu überprüfen und allenfalls Vorschläge für eine angepasste Mindesthöhe einem Begutachtungsverfahren zuzuleiten.“

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Stauber. – Bitte.

 


12.50.03

Abgeordneter Peter Stauber (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geschätzte Frau Bundesmi­nisterin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte gleich an die positiven State­ments meines Kollegen Auer anschließen, sowohl was den Radfahrbereich betrifft, aber auch die Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen. Dass vor allem die Punkte Behindertenausweis und Parkausweis jetzt einer vernünftigen Regelung zuge­führt werden, das ist schon seit vielen Jahren von den verschiedensten Behinderten­verbänden gefordert worden. Sie stehen dieser Regelung auch absolut positiv gegen­über.

Ich möchte mich dafür auch bei den Behindertensprechern sehr herzlich bedanken. Herr Kollege Bartenstein, ich glaube, das ist nicht nur eine „Lex Huainigg“, sondern ich möchte sagen, auch eine „Lex Königsberger-Ludwig“ (Beifall bei der SPÖ), die sich sehr massiv eingebracht hat in diese unzähligen Gespräche, Expertenrunden und so weiter. Ich denke, das ist für alle gemeinsam eine tolle Sache, die dabei herausgekom­men ist.

Selbstverständlich nehmen wir auch die Bedenken und die Anmerkungen, die vonsei­ten des Städte- und Gemeindebundes gekommen sind, sehr ernst. Wir werden die Ge­spräche bezüglich der Datenübermittlung und des Datenaustausches auch noch inten­sivieren, um den Missbrauch wirklich besser kontrollieren und abstellen zu können. Aber bei diesem Gesetz geht es keineswegs darum, den Missbrauch zu regeln, denn der Missbrauch ist ohnehin ein Strafdelikt, das entsprechend verfolgt werden sollte, sondern darum, eine bundeseinheitliche Lösung für Menschen mit Behinderungen zu finden. Und das ist mit diesem Gesetz, glaube ich, wirklich gelungen. (Beifall bei Abge­ordneten der SPÖ.)

 


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