§ 48 Abs. 5 StVO normiert für seitlich der Fahrbahn angebrachte Verkehrszeichen eine Mindest-Anbringungshöhe von 60 cm über dem Fahrbahnniveau. Verkehrszeichen stehen allerdings oft auf einem entlang der Fahrbahn verlaufenden Gehsteig oder Radweg. In Folge dessen kann es zu Verletzungen bei blinden und sehbehinderten Fußgängern, aber auch bei Radfahrern kommen.
Solchen Unfällen könnte durch die verbindliche Festlegung einer größeren Mindest-Anbringungshöhe auf Gehsteigen, Geh- und Radwegen grundsätzlich vorgebeugt werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die lokalen straßenbaulichen Voraussetzungen sehr unterschiedlich sein können – insbesondere liegt die Gehsteigoberfläche manchmal deutlich höher als das Fahrbahnniveau – und nicht nur die körperliche Unversehrtheit der Fußgänger und Radfahrer, sondern auch die gute Erkennbarkeit der Verkehrszeichen durch die Kraftfahrer gewahrt sein muss. Eine genauere Überprüfung der Problemlage und allenfalls die Ausarbeitung einer differenzierteren Regelung sind daher anzustreben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im Interesse von blinden und sehbehinderten Menschen den § 48 StVO hinsichtlich der Anbringungshöhe von Straßenverkehrszeichen zu überprüfen und allenfalls Vorschläge für eine angepasste Mindesthöhe einem Begutachtungsverfahren zuzuleiten.“
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Stauber. – Bitte.
12.50
Abgeordneter Peter Stauber (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geschätzte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte gleich an die positiven Statements meines Kollegen Auer anschließen, sowohl was den Radfahrbereich betrifft, aber auch die Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen. Dass vor allem die Punkte Behindertenausweis und Parkausweis jetzt einer vernünftigen Regelung zugeführt werden, das ist schon seit vielen Jahren von den verschiedensten Behindertenverbänden gefordert worden. Sie stehen dieser Regelung auch absolut positiv gegenüber.
Ich möchte mich dafür auch bei den Behindertensprechern sehr herzlich bedanken. Herr Kollege Bartenstein, ich glaube, das ist nicht nur eine „Lex Huainigg“, sondern ich möchte sagen, auch eine „Lex Königsberger-Ludwig“ (Beifall bei der SPÖ), die sich sehr massiv eingebracht hat in diese unzähligen Gespräche, Expertenrunden und so weiter. Ich denke, das ist für alle gemeinsam eine tolle Sache, die dabei herausgekommen ist.
Selbstverständlich nehmen wir auch die Bedenken und die Anmerkungen, die vonseiten des Städte- und Gemeindebundes gekommen sind, sehr ernst. Wir werden die Gespräche bezüglich der Datenübermittlung und des Datenaustausches auch noch intensivieren, um den Missbrauch wirklich besser kontrollieren und abstellen zu können. Aber bei diesem Gesetz geht es keineswegs darum, den Missbrauch zu regeln, denn der Missbrauch ist ohnehin ein Strafdelikt, das entsprechend verfolgt werden sollte, sondern darum, eine bundeseinheitliche Lösung für Menschen mit Behinderungen zu finden. Und das ist mit diesem Gesetz, glaube ich, wirklich gelungen. (Beifall bei Abgeordneten der SPÖ.)
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