Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 99

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Das oberste Ziel unserer Frau Verkehrsminister ist die Hebung der Verkehrssicherheit. Daher möchte ich an dieser Stelle noch die gesetzliche Verankerung der sogenannten Begegnungszonen im Zuge der heutigen Kraftfahrgesetz-Novelle erwähnen.

Wir ändern aber auch das Bundesstraßengesetz 1971.

Deswegen bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenge­setz 1971 geändert wird (2108 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenge­setz 1971 geändert wird (2108 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Z 2 und 3 werden angefügt:

„2. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck ,Abs. 3‘ durch den Ausdruck ,Abs. 2 bis 4‘ ersetzt.

3. In § 26 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung ,(5)‘; folgender neuer Abs. 4 wird einge­fügt:

,(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann Zu- und Abfahrten zu und von militä­risch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres zu militärischen Zwecken erlauben, sofern sichergestellt ist, dass für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Der dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) dadurch entste­hende Aufwand ist abzugelten.‘“

*****

(Beifall bei der SPÖ.)

13.29


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenge­setz 1971 geändert wird (2108 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenge­setz 1971 geändert wird (2108 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Z 2 und 3 werden angefügt:

„2. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

 


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