Das oberste Ziel unserer Frau Verkehrsminister ist die Hebung der Verkehrssicherheit. Daher möchte ich an dieser Stelle noch die gesetzliche Verankerung der sogenannten Begegnungszonen im Zuge der heutigen Kraftfahrgesetz-Novelle erwähnen.
Wir ändern aber auch das Bundesstraßengesetz 1971.
Deswegen bringe ich folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (2108 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (2108 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Z 2 und 3 werden angefügt:
„2. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck ,Abs. 3‘ durch den Ausdruck ,Abs. 2 bis 4‘ ersetzt.
3. In § 26 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung ,(5)‘; folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:
,(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann Zu- und Abfahrten zu und von militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres zu militärischen Zwecken erlauben, sofern sichergestellt ist, dass für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Der dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) dadurch entstehende Aufwand ist abzugelten.‘“
*****
(Beifall bei der SPÖ.)
13.29
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (2108 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (2108 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (2123 d.B.) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung „1.“; folgende Z 2 und 3 werden angefügt:
„2. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
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