Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 226

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Daher haben wir in Zukunft die sehr schwierige Situation – auch für Schuldner, auch für jene, die Rechnungen überweisen müssen –, dass die normalen Fälligkeitstage nicht mehr mit der Banküberweisung gelten, sondern der jeweilige Überweiser nach dem Motto „schmeck’s!“ selbst berechnen muss, wann er eine Überweisung tätigt. Wenn bisher eine Überweisungsfrist oder eine Zahlungsfälligkeit von 14 Tagen fest­gelegt war, möglicherweise mit einem Abzug von 3 Prozent Skonto, dann wusste der, der überweist, dass er am 14. Tag unter Abzug der 3 Prozent Skonto überweisen kann. Heute, durch dieses Zahlungsverzugsgesetz ist das nicht mehr so, sondern die Überweisung ist nur dann gültig, wenn sie am Empfängerkonto am 14. Tag bereits eingetroffen ist.

Jetzt stellen Sie sich vor, Sie haben eine Fälligkeit an einem Montag, dem 5. April, dazwischen liegen aber der Samstag und der Sonntag, zwei Ruhetage, das Wochen­ende, zwei Tage, an denen die Banken keine Überweisungen tätigen. Wann wird der Schuldner überweisen? Am Freitag, dem 2. April? Wird es am Donnerstag, dem 1. April – kein Aprilscherz – überhaupt noch rechtzeitig gewesen sein? Wird er bei Überweisung am 1. April seiner Verpflichtung der Zahlung nachkommen, wird er ein Skonto abziehen können?

Im Ausschuss wurde lang darüber diskutiert. Unsere Kritikpunkte konnten nicht entkräftet werden, auch nicht durch die Tatsache, dass die österreichischen Banken innerhalb einer gewissen Frist überweisen müssen.

Aber was passiert mit den Überweisungen, die ins EU-Ausland gehen? Österreich ist eine große Importnation, eine große Exportnation. Wir sind ja keine Insel der Seligen. Wir treiben mit vielen Ländern Europas Handel. Wir treiben mit vielen Ländern inter­national, weit über die Grenzen Europas mit Ländern anderer Kontinente Handel.

Sie kennen dort die Bankwege. Wenn man dann nach Amerika eine Rechnung zahlen muss, kann man sich nicht sicher sein, dass die Rechnung 24 Stunden nach der Einzahlung bereits auf dem amerikanischen Konto aufscheint; und nach dieser Richtlinie, die – und das ist einer der Kritikpunkte – hier überschießend umgesetzt wird, bringt das auch für Klein- und Mittelbetriebe, für die österreichische Wirtschaft nur Probleme. Wir sind die einzige Fraktion, die dem daher nicht zustimmt. (Beifall beim BZÖ.)

20.35


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Mag. Ikrath zu Wort. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.35.16

Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Kolleginnen und Kollegen! Kollege Grosz hat Entscheidendes übersehen – und das war meines Erachtens schon Gegenstand einer sehr umfassenden Aufklärung und Information im Justizausschuss –: dass wir mit dem gegenständlichen Gesetz eine EU-Richtlinie umsetzen und sich daher die Geltung dieser gesetzlichen Norm natur­gemäß auf den EU-Raum erstreckt. (Zwischenruf des Abg. Grosz.)

Für den EU-Raum gibt es aber auch die Richtlinie über Zahlungsdienste, die die Ban­ken verpflichtet, im gesamten EU-Raum die Wertstellung einer Überweisung am nächs­ten Werktag durchzuführen. Tut das eine Bank nicht, dann ist sie schaden­ersatzpflichtig. Daher ist der Einwand der Erfüllungsunsicherheit des Schuldners für den EU-Raum unbegründet, und außerhalb des EU-Raums entfaltet diese Norm ohnehin keine Gültigkeit.

Daher verstehe ich neuerlich nicht, wieso das BZÖ einer solchen Regelung nicht zustim­men kann; zumal diese Regelung – das hat Kollege Grosz kurz angedeutet –


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