Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll193. Sitzung / Seite 229

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heit sind doch die, dass die Finanzmarktkrise nur durch europaweit gleichermaßen gesetzte Maßnahmen in den Griff zu bekommen ist.

Die FMA erhält hiermit ein eigenes Verfahrensrecht, sodass die FMA-Bescheide auch unverzüglich vollzogen werden können. Eine aufschiebende Wirkung von Beschwer­den gegen Bescheide der FMA ist ausgeschlossen. Das ist, glaube ich, auch gut so. Die FMA wird damit gestärkt, sie wird zu einem schlagkräftigen Instrument.

Aber zur Wahrung – das ist jetzt auch explizit zu erwähnen – der rechtsstaatlichen Grundsätze muss eine Aufhebung des Bescheides möglich sein, und es ist ganz wichtig, dass im Einzelfall sehr wohl das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, wo dennoch aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann: dann, wenn es um keine Beschneidung von öffentlichen Interessen geht; dann, wenn der Beschwerdeführer andernfalls einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte.

Abschließend: Ziel ist es, den Wirtschaftsstandort mit diesem Anpassungsgesetz zu stärken, eine schnellere Rechtsprechung und mehr Rechtssicherheit für die Bürgerin­nen und Bürger zu erlangen und das Vertrauen der Österreicher in unser Banken- und Finanzsystem zu sichern und zu stärken. Dabei darf der Verbraucherschutz, der Anlegerschutz und der Schutz der Gläubiger nicht aus den Augen verloren werden. Das steht im Fokus.

Die vorgelegte Anpassungsregelung trägt genau diesen Zielen Rechnung und wird daher von uns unterstützt. (Beifall bei der ÖVP.)

20.32


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ing. Westen­thaler. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.32.15

Abgeordneter Ing. Peter Westenthaler (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Wir haben ja schon den Veränderungen bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zuge­stimmt. Daher wundert es nicht, dass wir auch den Anpassungsgesetzen nicht zustim­men.

Ich gebe da dem Kollegen Rossmann recht: Ganz generell zu sagen, es gibt bei Beschwerden gegen FMA-Bescheide keine aufschiebende Wirkung mehr, halte ich für problematisch. Es kommt mir da zum Beispiel aktuell die Causa Waldviertler in den Sinn. Ohne es als eine Lex Waldviertler zu bezeichnen, sehe ich darin zumindest ein Paradebeispiel dafür, wie es eben nicht funktionieren sollte. Aber es gibt auch noch diverseste andere Gründe.

Ich möchte aber noch ganz kurz auf zwei Punkte eingehen (Abg. Krainer: ... keine aufschiebende Wirkung!), weil das Glücksspielgesetz und das Pensionskassengesetz auch davon betroffen sind.

Zunächst zum Glücksspiel: Ich darf daran erinnern, Herr Staatssekretär, dass es im Zuge der Beschlussfassung der Glücksspielgesetz-Novelle im Jahre 2010, genau ge­sagt, im Juni und Juli 2010, im Ausschuss eine Ausschussfeststellung gegeben hat. Daraus darf ich kurz einen Satz zitieren. Ich zitiere vom 14. Juni 2010:

„Im Rahmen der weiteren Evaluierung des Glücksspielgesetzes erwartet sich der Finanzausschuss noch in dieser Legislaturperiode eine Überarbeitung der derzeitigen Regelung des Internetglücksspiels

Ich darf Sie daran erinnern, worum es geht: um eine Regulierung des Internet-Glücksspielmarktes in Österreich innerhalb dieser Legislaturperiode. Das ist nicht mehr lang, sie ist bald zu Ende.

 


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