und im Sinne der wahrheitsgemäßen Information der Bevölkerung zu handeln, die auch ein Recht darauf hat, zu erfahren, wie es denn wirklich um die Sozialleistungen steht und wie das Verhältnis von dem, was Ausländer in den Topf hineinbezahlen, zu dem ist, was sie herausnehmen. (Beifall bei der FPÖ.)
Die Bevölkerung hat ein Anrecht darauf, das zu erfahren. – Sie verweigern es, und das finde ich nicht nur verwerflich, sondern im Sinne Ihrer persönlichen Widersprüche ist das natürlich schon sehr vielsagend. (Beifall bei der FPÖ.)
12.37
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hechtl. – Bitte.
12.37
Abgeordneter Johann Hechtl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Mit dem Gesetzesantrag in 2195 der Beilagen erfolgt eine Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit. Damit wird eine, wie ich meine, wichtige Verwaltungsvereinfachung und eine wichtige und richtige Reform bei sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umsetzbar. Im Detail wird festgelegt und geregelt, dass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehörden zu entscheiden hat.
Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wird in vollem Umfang für Sozialversicherungsträger anwendbar sein. Dass nunmehr Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Sozialversicherungsträgern vom zuständigen Bundesminister entschieden werden, halte ich für eine sehr richtige Entscheidung. Auch geht damit die Kompetenz der Landeshauptleute auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über und es tritt dadurch eine Vereinfachung ein.
Ich bin überzeugt davon, geschätzte Damen und Herren, dass mit dieser Gesetzesvorlage die Verfahren im Sozialversicherungsrecht handhabbarer, leichter abwickelbar und auch transparenter werden.
Geschätzte Damen und Herren, ich möchte dazu folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Hechtl, Wöginger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses, 2227 der Beilagen, über die Regierungsvorlage 2195 der Beilagen betreffend ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
1a. Im § 194 Z 4 entfällt der Ausdruck „in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG“.«
b) Im § 349 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „224a samt Überschrift“ der Ausdruck „194 Z 4,“ eingefügt.
Art. 5 (Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 118 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „xx/2013“ der Klammerausdruck „(14. Novelle)“ eingefügt.
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