Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 80

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und im Sinne der wahrheitsgemäßen Information der Bevölkerung zu handeln, die auch ein Recht darauf hat, zu erfahren, wie es denn wirklich um die Sozialleistungen steht und wie das Verhältnis von dem, was Ausländer in den Topf hineinbezahlen, zu dem ist, was sie herausnehmen. (Beifall bei der FPÖ.)

Die Bevölkerung hat ein Anrecht darauf, das zu erfahren. Sie verweigern es, und das finde ich nicht nur verwerflich, sondern im Sinne Ihrer persönlichen Widersprüche ist das natürlich schon sehr vielsagend. (Beifall bei der FPÖ.)

12.37


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hechtl. – Bitte.

 


12.37.59

Abgeordneter Johann Hechtl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätz­te Damen und Herren des Hohen Hauses! Mit dem Gesetzesantrag in 2195 der Beila­gen erfolgt eine Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit. Damit wird eine, wie ich meine, wichtige Verwaltungsver­einfachung und eine wichtige und richtige Reform bei sozialversicherungsrechtlichen Verfahren umsetzbar. Im Detail wird festgelegt und geregelt, dass nunmehr das Bun­desverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Sozialversicherungs­träger und der Aufsichtsbehörden zu entscheiden hat.

Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wird in vollem Umfang für Sozial­versicherungsträger anwendbar sein. Dass nunmehr Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Sozialversicherungsträgern vom zuständigen Bundesminister entschieden werden, halte ich für eine sehr richtige Entscheidung. Auch geht damit die Kompetenz der Lan­deshauptleute auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über und es tritt dadurch eine Vereinfachung ein.

Ich bin überzeugt davon, geschätzte Damen und Herren, dass mit dieser Gesetzesvor­lage die Verfahren im Sozialversicherungsrecht handhabbarer, leichter abwickelbar und auch transparenter werden.

Geschätzte Damen und Herren, ich möchte dazu folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Hechtl, Wöginger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses, 2227 der Beilagen, über die Regierungsvorlage 2195 der Beilagen betreffend ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

1a. Im § 194 Z 4 entfällt der Ausdruck „in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG“.«

b) Im § 349 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „224a samt Überschrift“ der Ausdruck „194 Z 4,“ eingefügt.

Art. 5 (Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu § 118 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „xx/2013“ der Klammerausdruck „(14. Novelle)“ eingefügt.

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