Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 81

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Geschätzte Damen und Herren, ich möchte außerdem noch auf den Antrag des Kolle­gen Hofer 2231/A(E), womit die Aufgliederung der Beiträge und Leistungen der Sozial­versicherung nach der Staatsbürgerschaft gefordert wird, eingehen.

Ich möchte festhalten, dass die Mittelverwendung der Sozialversicherung genau im § 81 Abs. 1 ASVG geregelt ist und auch in diesem Teil vorgeschrieben ist. Die Mittel dürfen nur für zulässige Zwecke verwendet werden und werden auch nur für diese zu­lässigen Zwecke verwendet. Die Sozialversicherung in Österreich, die nach dem Ter­ritorialitätsprinzip organisiert ist, sieht keine Daten wie die Staatsbürgerschaft vor und macht diese Daten auch nicht notwendig.

Ich halte auch fest, dass die jetzigen Daten ausreichend sind, um die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung zuordnen zu können. Auch würde die Erfassung einer solchen Datenmenge wesentliche Mehrkosten für die Sozialversicherungsträger wie auch für die Betriebe mit sich bringen. Ich bin überzeugt, geschätzte Damen und Herren, dass diese Datenerfassung, wie sie jetzt in der Sozialversicherung stattfindet, jedenfalls ausreichend ist und wir vonseiten der sozialdemokratischen Fraktion jeden­falls das Ansinnen haben, dass keine Mehrkosten, weder den Sozialversicherungsträ­gern noch den Betrieben, entstehen dürfen.

Ich bin auch der Meinung, dass es gilt, den Faktor Arbeit zu entlasten und nicht den Faktor Arbeit mit Bürokratie und sonstigen Maßnahmen zu belasten. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Dolinschek: Da hast du recht!)

Geschätzte Damen und Herren, deshalb wird die sozialdemokratische Fraktion den negativen Ausschussbericht zur Kenntnis nehmen. (Beifall bei der SPÖ.)

12.42


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Johann Hechtl, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 2227 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 2195 der Beilagen betreffend ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpas­sungsgesetz – Sozialversicherung

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

1a. Im § 194 Z 4 entfällt der Ausdruck „in Verbindung mit § 410 Abs. 2 ASVG“.«

b) Im § 349 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „224a samt Überschrift“ der Ausdruck „194 Z 4,“ eingefügt.

Art. 5 (Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift zu § 118 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „xx/2013“ der Klammer-ausdruck „(14. Novelle)“ eingefügt.

 


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