Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 82

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Begründung

Zu Art. 2 lit. a (§ 194 Z 4 GSVG):

Auf Grund der Aufhebung des § 410 Abs. 2 ASVG hat auch die einschlägige Zitierung im § 194 Z 4 GSVG zu entfallen.

Zu Art. 5 (§ 118 NVG 1972):

Systemkonform soll die Novellenkurzbezeichnung auch in der Überschrift zur Schluss­bestimmung aufscheinen.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Höfinger. – Bitte, Herr Kollege.

 


12.43.07

Abgeordneter Johann Höfinger (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte junge Gäste, die Sie heute bei uns sind! Lassen Sie mich auf den Tagesordnungspunkt 10 eingehen, die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, dieses Anpassungsgesetz, wo es aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang des kommenden Jahres um eine Veränderung von gesetzlichen Normen im Bereich Arbeit und Soziales geht.

Gleich vorweg: Ich denke, es sind bestehende Rechte, die eben durch diesen neuen Instanzenzug schneller und auch effizienter erledigt werden können. Im Detail geht es eben um die Verankerung dieses neuen Instanzenzuges. Für den Vollzug ist das So­zialministerium zuständig. Es geht um die Festlegung besonderer Beschwerdefristen, die Einbindung fachkundiger Laienrichter in Entscheidungen des Bundesverwaltungs­gerichtes oder auch um die Präzisierung von Datenschutzbestimmungen, und der So­zialminister soll in bestimmten Fällen die Befugnis erhalten, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Was natürlich auch wichtig ist, ist die Beteiligung von Arbeitgeber-, aber auch Arbeitnehmervertretern in Beschwerdeverfahren. Die wird damit auch weiterhin sichergestellt.

Im Konkreten sieht diese Gesetzesnovelle etwa ein Berufungsrecht gegen die Be­scheide des Bundessozialamts und des Sozialministeriums beim Verwaltungsgericht vor. Dabei sollen abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Verfahrensgesetz die derzeit geltenden Beschwerdefristen von sechs Wochen aber erhalten bleiben. Ich denke, das ist auch wichtig, dass diese sechs Wochen mitgenommen werden.

Und es ist sichergestellt, dass BehindertenvertreterInnen und andere Interessenvertre­terInnen an Berufungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken kön­nen.

Das alles klingt zunächst ein wenig trocken, aber ich sage Ihnen, das ist eine sehr le­bendige Materie, die jeden von uns betrifft, betreffen kann und die sehr wesentlich für Lebensabschnitte ist, in denen man einer Veränderung gegenübersteht. Auch da kann nun begleitend mitgewirkt werden, denn auch im Bundespflegegeldgesetz wird klarge­stellt, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Ver­waltungsgerichte der Länder und nicht wie bisher ein Rechtsmittel an den Landes­hauptmann möglich ist.

Insgesamt bringt dies also eine Beschleunigung und Vereinfachung der Abläufe, ohne die Rechte des Einzelnen zu schmälern. Im Gegenteil: Diese werden dadurch, denke ich, noch verstärkt und verbessert! – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

12.45

 


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