Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 83

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Öllinger. – Bitte.

 


12.45.45

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, vorbehaltlos, weil es eine Verbesserung ist, weil es gut ist, dass im Bereich der Berufungsverfahren mehr Rechtsstaatlichkeit durch die Berufungsinstanz Verwaltungsgerichte entsteht, stimmen wir dieser Novelle, diesem Gesetz zu.

Da gibt es keine Einwände. Der einzige Einwand wäre, man hätte diese Änderung auch dazu nützen können, um einige materiell-rechtliche Probleme im Allgemeinen So­zialversicherungsgesetz – und die gibt es – auch zu revidieren. Das ist nicht passiert. Das betrifft rechtsstaatliche Verfahrensregelungen bei den sogenannten Pflichtaufga­ben im ASVG – bei der Rehabilitation, bei der Prävention.

Aber einen Punkt gibt es, den haben wir im Ausschuss auch eingebracht, und das schmerzt schon sehr, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass Sie dazu nicht einmal eine Wortmeldung gemacht haben im Ausschuss. Das betrifft einfach den Um­stand, dass Sie es offensichtlich nach wie vor mit einem Schulterzucken zur Kenntnis nehmen  obwohl Sie, glaube ich, genau wissen, nämlich alle Fraktionen, dass es so nicht gehen kann , dass unbegleitete Jugendliche, die hier aufhältig sind und einen ordentlichen Rechtsstatus haben, unter Umständen vier oder fünf verschiedene Ge­burtsdaten haben – weil der Amtsschimmel in Österreich nach wie vor so wiehert, dass es kafkaeske Auswirkungen für die Betroffenen, nämlich für diese Jugendlichen, haben kann! Diese verschiedenen Einrichtungen stellen diese unterschiedlichen Geburtsda­ten für sich genommen fest, egal, ob es da zum Beispiel um das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherung oder irgendeine andere Einrichtung geht.

Ich kann Ihnen dieses eine Beispiel kurz schildern: Ein Jugendlicher hat in seinen Do­kumenten vier unterschiedliche Geburtsdaten. Aufgrund der unterschiedlichen Ge­burtsdaten auf der e-card, auf der Aufenthaltsberechtigungskarte, beim Obsorgebe­schluss und dem Meldezettel hat es Probleme gegeben, zum Beispiel bei dieser einen konkreten Person bei einer Impfung in der Schule. Der Arzt fragt ihn nach dem Ge­burtsdatum, und dann sagt der Jugendliche: 1.13.1996, weil es zu dieser Festsetzung durch die Behörde kommen kann. Der Arzt glaubt ihm natürlich nicht  1.13.1996, da sagt ja jeder normale Mensch: Na bitte, wie soll das gehen?  und verweigert die Imp­fung.

Daraufhin wird in einem absurden Prozess ein weiteres Geburtsdatum für diesen Ju­gendlichen festgelegt, nämlich der 13.1.1996. Im Endeffekt hat er jetzt fünf verschie­dene Geburtsdaten, und dieser Jugendliche fragt sich zu Recht: Welche Auswirkungen hat das, wenn ich mit Ämtern zu tun habe? (Abg. Dr. Pilz: Fünfmal Geschenke! Fünf­mal Geburtstag!)

Sie, meine Damen und Herren, wissen genau, dass es so nicht geht. Und es wäre nichts einfacher, als das durch eine entsprechende Bestimmung im ASVG zu ändern.

Deshalb gibt es auch von uns folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Verwaltungsgerichts­barkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial-


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