Nur ist es absurd und grotesk, denn – und das halte ich fest – derjenige, der hier Versicherungsbeiträge zahlt, derjenige, der hier Steuern zahlt – um diese Personengruppe geht es –, hat einen Anspruch auf die entsprechenden Versicherungsleistungen und auch auf die entsprechenden sonstigen Sozialleistungen, wenn er oder sie davon betroffen ist. So einfach ist manchmal die Sache! (Beifall bei den Grünen.)
12.53
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialausschusses über die Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung; 2195 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung; 2195 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2227 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Z 7 erhält der Text des § 358 die Bezeichnung (1) und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Geburtsdatum einer versicherten Person jedenfalls zu ändern, wenn ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt, in dem das Geburtsdatum der betreffenden Person festgestellt wird.“
2. In Art. I Z 11 werden in § 360b Abs.1 die Zeichenfolge „37,“ gestrichen sowie die Zahl „40“ durch die Zahl „44a“ ersetzt.
Begründung
Zu 1. Art. 1 Z 7: Geburtsdaten
Junge AsylwerberInnen haben immer wieder das Problem, dass sie bei verschiedenen Behörden mit unterschiedlichen Geburtsdaten registriert werden. So kann es sein, dass ein Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts eine Person als Minderjährigen ausweist, das Bundesasylamt allerdings (aufgrund einer medizinischen Altersbegutachtung) von seiner Volljährigkeit ausgeht.
Auch die Sozialversicherungsnummer (bzw., die von der Sozialversicherung eingetragenen Geburtsdaten) trägt zur Verwirrung bei. Die Eintragung erfolgt entsprechend der von den Asylbehörden zunächst aufgenommenen Daten. Dabei kommt es häufig zu Fehlern, da viele Jugendliche nur ihr Geburtsjahr, nicht aber ihr exaktes Geburtsdatum wissen; oder nur angeben können, dass sie z.B. 16 Jahre alt sind. Auch Fehler bei der
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