Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 85

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Nur ist es absurd und grotesk, denn – und das halte ich fest – derjenige, der hier Ver­sicherungsbeiträge zahlt, derjenige, der hier Steuern zahlt  um diese Personengruppe geht es , hat einen Anspruch auf die entsprechenden Versicherungsleistungen und auch auf die entsprechenden sonstigen Sozialleistungen, wenn er oder sie davon be­troffen ist. So einfach ist manchmal die Sache! (Beifall bei den Grünen.)

12.53


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Sozialaus­schusses über die Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das No­tarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung; 2195 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das No­tarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung; 2195 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (2227 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z 7 erhält der Text des § 358 die Bezeichnung (1) und wird folgender Ab­satz 2 angefügt:

„(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Geburtsdatum einer versicherten Person jeden­falls zu ändern, wenn ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt, in dem das Ge­burtsdatum der betreffenden Person festgestellt wird.“

2. In Art. I Z 11 werden in § 360b Abs.1 die Zeichenfolge „37,“ gestrichen sowie die Zahl „40“ durch die Zahl „44a“ ersetzt.

Begründung

Zu 1. Art. 1 Z 7: Geburtsdaten

Junge AsylwerberInnen haben immer wieder das Problem, dass sie bei verschiedenen Behörden mit unterschiedlichen Geburtsdaten registriert werden. So kann es sein, dass ein Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts eine Person als Minderjährigen aus­weist, das Bundesasylamt allerdings (aufgrund einer medizinischen Altersbegutach­tung) von seiner Volljährigkeit ausgeht.

Auch die Sozialversicherungsnummer (bzw., die von der Sozialversicherung eingetra­genen Geburtsdaten) trägt zur Verwirrung bei. Die Eintragung erfolgt entsprechend der von den Asylbehörden zunächst aufgenommenen Daten. Dabei kommt es häufig zu Fehlern, da viele Jugendliche nur ihr Geburtsjahr, nicht aber ihr exaktes Geburtsdatum wissen; oder nur angeben können, dass sie z.B. 16 Jahre alt sind. Auch Fehler bei der


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite