Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 86

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Umrechnung (Islamischer Kalender/Gregoriantischer Kalender) oder bei der Überset­zung sind keine Seltenheit. Regelmäßig bekommen die Jugendlichen in diesen Fällen die Sozialversicherungsnummer. XXXX 01.01.XX - bzw. wenn bereits alle möglichen Nummern vergeben sind die SVNr. XXXX01.13.XX - zugewiesen. Unterschiedliche Da­ten auf Sozialversicherungskarte und Identitätsausweisen sind aber Ursache für zahl­reiche Probleme im Alltag:

Das Arbeitsmarktservice (AMS) zieht für allfällige zu gewährende Maßnahmen gemäß einer Weisung ausschließlich die SVNR zur Festlegung des Geburtsdatums heran, was dazu führt, dass Maßnahmen entweder nicht gewährt werden, oder die falschen Tagsätze (DLU) ausbezahlt werden.

Viele ArbeitgeberInnen weigern sich Flüchtlinge einzustellen, weil sie hinter den diver­gierenden Daten auf verschieden Dokumenten illegales Vorgehen vermuten.

Es kommt zu Problemen bei der medizinischen Versorgung, da Ärzte die Behandlung verweigern oder jedenfalls zunächst genauere Erkundungen einholen.

Probleme bei Polizeikontrollen (Vermutung der Dokumentenfälschung)

Probleme bei der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus (Kinderabteilung oder Abteilung für Erwachsene?)

Zu 2. In Art. I Z 11: Eingeschränkte Geltung des AVG in Leistungssachen

Der historische Grund für die eingeschränkte Geltung des AVG liegt in der Idee des ab­gekürzten Verfahrens. Da es eine Vielzahl von Verfahren in der SV zu bearbeiten gibt (z.B. Pensionsanträge), sollten die schnell und daher mit eingeschränkten Verfahrens­rechten abgewickelt werden. Die vollen Verfahrensrechte gibt es in der Folge im Ver­fahren beim Arbeits- und Sozialgericht. In der Mehrheit der ausgeschlossenen AVG-Paragrafen ist es nachvollziehbar, dass sie nicht gelten, weil einzelne Begriffe (etwa je­ner des „Angehörigen“) im AVG wesentlich weiter gefasst ist als im ASVG oder man­che Verfahrensregeln im ASVG schlicht besser sind.

Es ist dringend notwendig, die Verfahrensrechte der Betroffenen im Verfahren vor den SV-Trägern auszudehnen, denn die eingeschränkten Verfahrensrechte haben eine Fortwirkung im Verfahren vor dem ASG. Sinnvoll ist auch die Schaffung der Möglich­keit einer mündlichen Verhandlung zumindest in jenen Fällen, in denen ein negativer Bescheid verpflichtend zu erlassen ist (§§ 40 bis 44 AVG).

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dolinschek. – Bitte.

 


12.53.56

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Das BZÖ begrüßt grundsätzlich die Schaffung der Verwaltungsgerichte und den vorgesehenen Instanzenzug. Erfreulich ist auch, dass aufgrund einheitlicher Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht für Beschwer­den gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen sowie in Aufsichtsangelegenheiten zuständig sein soll.

Für mich als Behindertensprecher ist besonders erfreulich, dass bei Berufungsent­scheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auch Behindertenvertreter bei diesem Bereich eingebunden werden. Deswegen werden wir dem auch gerne unsere Zustim­mung geben. (Beifall beim BZÖ.)

12.54

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite