Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 94

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Die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges durch die Ausgliederung des Rechtszuges an neu zu schaffende Verwaltungsgerichte betrifft die zahnärztliche Kammer- und ärztliche Kammerselbstverwaltung direkt, so im Bereich des Disziplinar­rechts durch den Wegfall des Disziplinarsenats, der Erhebung der Kammerbeiträge, durch den Wegfall des Bundesausschusses als Berufungsinstanz oder im Bereich des Wohlfahrtsfonds durch die Auflösung des Beschwerdeausschusses.

Es steht zu befürchten, dass diese Systemveränderung zu einer Zergliederung der Verwaltungspraxis durch uneinheitliche Judikate führt und sachferne Entscheidungen mit sich bringen wird. (Präsident Dr. Graf übernimmt den Vorsitz.)

Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren doch zahlreiche unrunde Geschichten dabei, die nach den Stellungnahmen in der Behandlung ausgeräumt wurden. Bis auf ganz wenige kleine Punkte sind wir mit diesen Dingen zufrieden und können diesem Gesetz daher zustimmen.

Eines möchte ich jetzt noch erwähnen: Wie ich schon im Ausschuss gesagt habe, war es für mein Demokratieverständnis doch ein bisschen seltsam, dass im ursprünglichen Gesetz von Ihnen Folgendes hineinreklamiert wurde – so auf die Art: Schauen wir einmal, ob es durchgeht! –, ich lese es einfach vor:

Im Absatz 5 wird dem Bundesminister für Gesundheit ein umfassendes Beschwerde- beziehungsweise Revisionsrecht gegen die Entscheidung der Bundesschiedskom­mission und des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt. – Zitatende.

Wenn das durchgegangen wäre, wäre das etwas gewesen, das natürlich demo­kratiepolitisch äußerst bedenklich ist und von dem es eigentlich nicht Usus ist, es in Gesetze hineinzureklamieren, denn das widerspricht den Grundsätzen der Gewalten­teilung. Dadurch würde nämlich einer Vollzugsbehörde, die nicht Partei eines behörd­lichen beziehungsweise verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist, das Recht auf Bekämp­fung einer Entscheidung eingeräumt.

Wir sind froh, dass diese Dinge nicht drinnen sind, deswegen können wir hier mitstim­men. Wie gesagt, wir werden unser Ja dazu geben. (Beifall bei der FPÖ.)

13.01


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Hechtl zu Wort. 3 Minuten sind eingestellt. – Bitte.

 


13.01.56

Abgeordneter Johann Hechtl (SPÖ): Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundes­minister! Geschätztes Hohes Haus! Ab 1. Jänner 2014 wird mit der Verwaltungs­gerichts­barkeits-Novelle der Instanzenzug auf Länderebene festgelegt, neun Landes­verwaltungsgerichte sind zuständig, und in zweiter Instanz wird auf der Bundesebene durch zwei Bundesverwaltungsgerichte entschieden.

Mit dem 1. und 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird entsprechend dieser Verwaltungsgerichts­barkeits-Novelle die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit auch im Bereich Gesund­heit umgesetzt. Diese Reform macht im Gesundheitsbereich einige Anpassungen im Kammerrecht der Ärztekammer, der Zahntechnikerkammer, der Apothekerkammer, der Tierärztekammer und auch im Hebammengremium notwendig. Das sind Anpassungen wie zum Beispiel der Wegfall des administrativen Instanzenzuges innerhalb der Kammern, die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes im Disziplinarrecht oder der Wegfall des Ausschlusses eines ordentlichen Rechtsmittels.

Die Reform bringt auch Änderungen mit sich, und zwar beim ASVG, beim GSVG, beim BSVG und beim Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz. Ich denke da zum


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