Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll200. Sitzung / Seite 93

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6. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 2242/A(E) der Abgeord­neten Ursula Haubner und Kollegen betreffend Listung von Kommunikations­hilfsmitteln für Menschen mit sprachlichen Beeinträchtigungen (2258 d.B.)

7. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 2243/A(E) der Abgeord­neten Ursula Haubner und Kollegen betreffend Reform des Schularzt- und Schulpsychologenwesens (2259 d.B.)

8. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1381/A(E) der Abgeord­neten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verbot des Klonens von Tieren zur Lebensmittelerzeugung (2260 d.B.)

Präsident Fritz Neugebauer: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 4 bis 8 der Tagesordnung.

Die Debatte wird unter einem durchgeführt.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Karlsböck. – Bitte.

 


12.57.34

Abgeordneter Dr. Andreas Karlsböck (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz. Mit der Novelle 2012 wurde eine neue, zweistufige Verwaltungs­gerichtsbarkeit geschaffen. Der wesentliche Inhalt ist, dass in diesem Gesetz das Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet werden, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht, und die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes jetzt aufgelöst werden und der administrative Instanzenzug im Wesentlichen abgeschafft wird.

Das bedeutet im Wesentlichen, dass von der Behörde erster Instanz erlassene Be­scheide demnach in Zukunft nur mehr beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden, und als weitere Instanz wird dann nur mehr der Verwaltungs­gerichtshof tätig werden. Das bedeutet, dass da vor allem Ausbildungs- und Berufs­gesetze der Gesundheitsberufe betroffen werden, insbesondere bezüglich der Berufs­ausübung sowie Kammer- und Disziplinarrecht ebenfalls dieser Berufsgruppen und Kammern.

Das ist jetzt sehr, sehr trocken, bedeutet aber, wenn man auch die Stellungnahmen der Berufsvertretungen ansieht, dass das auf der einen Seite durchaus positiv gesehen wird, dass die Einführung eines neuen Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit insbe­sondere aufgrund der damit einhergehenden Stärkung des rechtsstaatlichen Prinzips begrüßt wird. Auf der anderen Seite wird bedauert, dass diese Verwaltungsgerichts­barkeits-Novelle, die ja in der Gesamtheit doch sehr umfangreich ist, eine weitere Schwächung der Selbstverwaltung bedeuten wird.

 


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