Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll203. Sitzung / Seite 216

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setz 1959 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Um­welt, Abfall, Wasser) (2315 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifika­tegesetz 2011, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Altlastensanie­rungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Wasserrechtsgesetz 1959 ge­ändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Was­ser) (2290 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses (2315 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Art 3 (Umweltinformationsgesetz) wird folgende Zif 1 eingefügt:

„1. § 8 Abs 1 lautet wie folgt:

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber binnen zwei Mo­naten ein Bescheid zu erlassen. Dieser Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Begeh­ren auf Mitteilung von Umweltinformationen gestellt werden. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

Art 3 Zif 1 bis 3 (alt) erhalten die Ziff 2 bis 4.

Begründung

Das Aarhus Convention Compliance Committee stellte im März 2012 fest, dass Öster­reich Art 4 Abs 7 der Aarhus-Konvention verletzt (ACCC/C/210-48). Im Umweltinforma­tionsgesetz fehle ein zügiger und effektiver Rechtsschutz. Im Fall der Auskunftsverwei­gerung muss der/die Auskunftssuchende extra einen Bescheid beantragen. Reagiert die Behörde nicht auf diesen Antrag, kann erst nach 6 Monaten die nächste Instanz, derzeit der Unabhängige Verwaltungssenat, ab 1.1.2014 das Verwaltungsgericht ange­rufen werden.

Diese Mängel werden durch den ggst Abänderungsantrag beseitigt. Es wird klarge­stellt, dass der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Auskunftsverweigerung bereits mit dem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen eingereicht werden kann. Damit läuft die Entscheidungspflicht der Behörde schon von Anfang an. Ist die Behörde untätig, kann bereits nach zwei Monaten der UVS bzw das Verwaltungsge­richt wegen Säumnis angerufen werden, denn der Bescheid ist nun „binnen zwei Mo­naten“ zu erlassen. Damit kann man Auskunftsbegehren nicht mehr „aussitzen“, denn es wird ein rascher Rechtsschutz zur Verfügung gestellt.

Da ein gesondertes Inkrafttreten des neuen § 8 Abs 1 UIG nicht vorgesehen wird, tritt diese Neuerung bereits mit Kundmachung des Gesetzes in Kraft.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Plessl. 2 Mi­nuten sind eingestellt. – Bitte.

 


19.45.09

Abgeordneter Rudolf Plessl (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Brunner, es sind vier Tages-


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