Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 132

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Ich hoffe, ich habe den Antrag entsprechend richtig eingebracht, und bitte Sie um Ihre Zustimmung. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.49


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag wurde bereits gemäß § 53 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz an die Abgeordneten verteilt, ist ausreichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Elmar Mayer, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2348 d.B) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitäts-gesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundes­rahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädago­gen) (2397 d.B.))

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage (2348 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitäts­siche­rungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen), in der Fassung des Ausschussberichts (2397 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 ist nach Z 64 folgende Z 64a einzufügen:

„64a. § 65a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag ist Personen, die

1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,

2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder

3. eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahme­vorausset­zungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechts­vorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem aner­kannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlas­sen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlos-


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