Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 133

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senes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramts­studien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzaus­bildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforde­rungs­mäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätig­keiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu doku­mentieren.““

2. In Art. 1 Z 68 ist in § 74a Abs. 1 Z 5, in Art. 3 Z 3 in § 30a Abs. 1 Z 5 nach der Wortfolge „in Österreich“ die Wortfolge „und Vorlage an den Nationalrat“ einzufügen.

3. In Art. 1 Z 70 ist in § 80 Abs. 8 Z 1 nach der Wendung „§ 65 Abs. 1a,“ die Wendung „§ 65a Abs. 1,“ einzufügen.

4. In Art. 3 Z 3 der Regierungsvorlage ist in § 30a Abs. 1 Z 4 nach dem Klammer­ausdruck die Wortfolge „an die anbietende Bildungsinstitution“ einzufügen.

5. In Art. 1 Z 72 und in Art. 3 Z 5 der Regierungsvorlage hat jeweils in der Anlage nach den Überschriften „Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe“ / „Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits“ im Absatz nach der Aufzählung der Begriff „mindestens“ zu entfallen.

6. In Art. 1 Z 72 und in Art. 3 Z 5 der Regierungsvorlage ist jeweils in der Anlage nach der Überschrift „Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ folgender Satz einzufügen:

„Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).“

7. In Art. 1 Z 72 und in Art. 3 Z 5 der Regierungsvorlage hat jeweils in der Anlage in der Überschrift „Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)“ das Wort „Facheinschlägig“ mit einem Kleinbuchstaben zu beginnen und der Absatz mit der Bezeichnung „Zulassungsvoraussetzungen“ folgendermaßen zu lauten:

„Zulassungsvoraussetzungen:

Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Credits;

Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.“

Begründung:

Zu Z 1 und 3 (§ 65a Abs. 1 und § 80 Abs. 8 Z 1 HG):

Die Bestimmung zur hochschulischen Nachqualifizierung erfährt zwei Änderungen:

1. Der Kreis der Zulassungsberechtigten zum Lehrgang für hochschulische Nachqualif­zierung wird ausgeweitet. Derzeit werden jene Personen zugelassen, die entweder eine sechssemestrige Lehramtsausbildung abgeschlossen oder eine Lehramtsausaus­bildung unter sechs Semestern und ein zusätzliches Lehramt absolviert haben. Für die


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