Personengruppe der Lehrenden im Bereich der Berufsbildung sind diese Zulassungsbestimmungen zu eng gefasst, da viele entsprechend der damals geltenden Rechtslage Lehramtsstudien unter sechs Semestern absolviert haben und aufgrund der Spezialität der berufsbildenden Ausbildung kein weiteres Lehramt angeschlossen haben. Die Zulassungsvoraussetzungen zu diesen Studien im Bereich der Berufsbildung haben jedoch in vielen Fällen eine verpflichtende facheinschlägige Vorbildung oder eine mindestens einjährige Berufspraxis in Vollbeschäftigung vorgesehen, womit eine gewisse Vorqualifikation bereits vor Studienbeginn gefordert war. Diese spezielle Anforderung rechtfertigt, dass auch der angesprochene Personenkreis nicht vom Lehrgang für hochschulische Nachqualifizierung ausgeschlossen werden soll.
2. Es wird die Möglichkeit geschaffen, Hausarbeiten aus früheren Lehramtsausbildungen sowie andere wissenschaftliche Arbeiten im Falle der Gleichwertigkeit mit einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule auf diese anzuerkennen.
Zu Z 2 (§ 74a Abs. 1 Z 5 HG und § 30a Abs. 1 Z 5 HS-QSG):
Die Vorlage des Berichtes an den Nationalrat eröffnet einen breiteren Dialog zur Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich auf parlamentarischer Ebene.
Zu Z 4 (§ 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG):
Anbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung. Wie im HG hat die Stellungnahme durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung an die anbietende Bildungsinstitution zu erfolgen.
Zu Z 5 (Anlagen des HG und des HS-QSG zum Abschnitt „Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe“):
Masterstudien dürfen gemäß § 35 Z 1a HG höchstens 120 ECTS-Credits umfassen. Ein darüber hinausgehender Umfang würde diesen festgelegten Rahmen überschreiten und kann daher nicht vorgesehen werden.
Zu Z 6: (Anlagen des HG und des HS-QSG zum Abschnitt „Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“):
Mit diesem Satz wird klargestellt, dass sich ein Studienfach eines Lehramtsstudiums stets auf ein schulisches Unterrichtsfach zu beziehen hat und somit der enge Konnex zur Unterrichtspraxis gewährleistet ist.
Zu Z 7 (Anlagen des HG und des HS-QSG zum Abschnitt „Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)“; Zulassungsvoraussetzungen):
Bei Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern im Bereich der Berufsbildung sollen die Zulassungsvoraussetzungen gleich lauten wie bei Studierenden regulärer Lehramtsstudien im Bereich der Berufsbildung. Somit sollen auch für diese Gruppe Ausnahmen vom Erfordernis einer dreijährigen facheinschlägigen Berufspraxis im Verordnungsweg geschaffen werden können.
*****
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Sacher. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite