Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 153

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Es war mir daher ein begründetes Anliegen, im Bereich des Sexualstrafrechtes die Notwendigkeit der Umsetzung von Richtlinien auf den Gebieten des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung zu nützen, um die Strafdrohungen im Bereich der Vergewaltigung und des qualifizierten sexuellen Missbrauchs aus Gründen der Systematik, aber auch entsprechend der gestiegenen Bedeutung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung anzuheben.

So heben wir mit dieser Vorlage etwa die Mindeststrafdrohung im Bereich der Ver­gewaltigung an – es kommt da zu einer Verdoppelung der Mindeststrafdrohung von sechs Monaten auf ein Jahr. Zu einer Anhebung der Strafdrohung kommt es auch bei der qualifizierten geschlechtlichen Nötigung – da erfolgt eine Anhebung der Straf­drohung von statt bisher einem Jahr bis zu zehn Jahren auf fünf bis fünfzehn Jahre, bei Tod von statt bisher fünf bis fünfzehn auf zehn bis zwanzig Jahre beziehungsweise lebenslänglich.

Darüber hinaus habe ich auch auf eine rasche Umsetzung der hier im Hohen Haus einstimmig angenommenen Entschließung gedrängt, wodurch im Bereich des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person die Grundstrafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren angehoben wird. Es erfolgt hier somit eine Gleich­stellung mit der Vergewaltigung. Damit kann bei schweren Sexualdelikten ein grund­sätzlich einheitliches Bild erreicht werden.

Der Missbrauch zu Beischlaf oder zu beischlafähnlichen geschlechtlichen Handlungen ist in der Grundstrafdrohung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht, und zwar in allen drei Fällen: sei es, dass es sich um eine Nötigung handelt oder um einen sexuellen Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person oder um den sexuellen Missbrauch von Unmündigen.

Demgegenüber ist als Grundstrafdrohung bei Missbrauch durch eine andere ge­schlechtliche Handlung in allen drei Fällen nunmehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die Qualifikation ist nunmehr in allen Fällen – das heißt, für sämtliche Formen des Missbrauchs – einheitlich gestaffelt, nämlich Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren und Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe.

Ich glaube, dass ich damit ein wichtiges Signal in Richtung einer stärkeren Berück­sichtigung opferbezogener Faktoren im Rahmen der Strafzumessung setze und gleichzeitig in diesem Bereich auch für eine systematisch richtige Abstufung sorge.

Hohes Haus! Diese sehr wichtige Diskussion über Strafrahmen und deren Angemes­senheit soll aber nicht übersehen lassen, dass wir mit dem vorliegenden Entwurf auch wichtige internationale Rechtsakte und Empfehlungen umsetzen und damit unserem Auftrag entsprechen, einen angemessenen Schutz für die schwächsten Mitglieder in unserer Gesellschaft zu schaffen.

An erster Stelle ist hier die im April 2011 angenommene Richtlinie der EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zu nennen. Die Vorgaben dieser Richtlinie werden in Österreich im materiellen Strafrecht bereits in weiten Teilen erfüllt, weil durch die Änderungen des StGB in der jüngeren Vergangenheit zur Umsetzung internationaler Vorgaben im Bereich des Menschenhandels bereits ein sehr hohes Schutzniveau erreicht wurde.

Daher sind nur mehr geringfügige Änderungen des § 104a StGB erforderlich, nämlich: Bei erwachsenen Opfern erfolgt eine Anhebung der Grundstrafdrohung von Freiheits­strafe bis zu drei Jahren auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite