Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll206. Sitzung / Seite 154

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minderjährigen Opfern ist eine Anhebung der Strafdrohung auch bei nichtqualifizierten Fällen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Schließlich erfolgt auch eine Erweiterung des Tatbestandes durch ausdrückliche Nennung der Ausbeutung zur Bettelei und zur Begehung von strafbaren Handlungen.

Die weiteren Änderungen im StGB dienen der Umsetzung einerseits der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und andererseits der Empfehlungen der GRETA-Expertengruppe des Europarates betreffend die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie der Empfeh­lungen des VN-Kinderrechtskomitees in Bezug auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie.

Herr Abgeordneter Jarolim hat auch das Po-Grapschen angesprochen – ein Thema, das uns ja in der politischen Diskussion eine Zeit lang sehr bewegt hat. Im Zusam­menhang mit der geforderten Kriminalisierung körperlicher Übergriffe möchte ich aber auch auf die zahlreichen Initiativen hinweisen, die ich bereits gesetzt habe, um gerade die Schwächsten in unserer Gesellschaft besonders zu schützen. Mit den „Schwächs­ten in unserer Gesellschaft“ meine ich insbesondere die Kinder, aber auch die Frauen, wenn sie Gewalt – insbesondere häuslicher Gewalt – ausgesetzt sind. Dabei spielt natürlich vor allem auch der Aspekt der Prävention und der Stärkung des Selbstver­trauens der Frauen eine ganz besondere Rolle. Daher stehe ich auch voll und ganz hinter der Europarats-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sogenannten CAHVIO-Konvention. Es wird ja auch gerade die Ratifizierung der CAHVIO-Konvention vom Bundesministerium für Justiz und den weiteren betroffenen Ressorts vorbereitet.

In diesem Zusammenhang möchte ich schon auch darauf hinweisen, dass weder die verschiedenen EU-Gleichbehandlungsrichtlinien noch die von mir angesprochene CAHVIO-Konvention eine strafrechtliche Sanktion bei sexueller Belästigung fordern, wobei man aber festhalten muss, dass die CAHVIO-Konvention in anderen Bereichen sehr wohl durchaus weitreichende Kriminalisierungsverpflichtungen vorsieht. Für den Bereich der sexuellen Belästigung sieht sie aber keine strafrechtlichen Sanktionen vor.

Natürlich wird man auch eines berücksichtigen müssen – es wurde von einigen Rednern bereits auf meine Expertengruppe „StGB 2015“ hingewiesen (Zwischenruf der Abg. Mag. Wurm) –: Es wird natürlich auch Aufgabe dieser Expertengruppe sein, das zu betrachten und auch zu prüfen, inwieweit Veränderungen der Werthaltungen in der Gesellschaft noch in den geltenden Tatbeständen und Strafrahmen zum Ausdruck kommen und ob es hier Änderungen bedarf.

Ich möchte abschließend zum Thema Po-Grapschen noch einen Aspekt aufgreifen, der auch von der Frau Abgeordneten Anna Franz angesprochen wurde. Sie hat nämlich darauf hingewiesen, dass es für derartige Vergehen ja auch verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gibt.

In diesem Zusammenhang darf ich aus dem kürzlich vorgestellten Justizprogramm des Abgeordneten Dr. Jarolim zitieren.

Dort, wo mit den Mitteln des Zivilrechts oder mit Verwaltungsstrafbestimmungen das Auslangen gefunden werden kann, bleibt für Strafnormen kein Platz. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses im Zusammenhang mit dem Sexualbereich ist in polizeilichen Verwaltungsstrafbestimmungen besser aufgehoben als im gerichtlichen Strafrecht. Dies gilt ebenso für sexuelle Belästigungshandlungen, die den Bereich der geschlecht­lichen Handlung nicht erreichen.

 


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