1a. Dem § 53b werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Den Dienstgeber/inne/n ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des § 7 Abs. 3 APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur (Abs. 1 und 3) und des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgerber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach § 7 Abs. 3 APSG aufgrund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.
(6) Das Bundesministerium für Inneres hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 5 zu ersetzen, die für die Fälle des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a und der Entlassung aus dem Zivildienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz entstanden sind.
(7) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat dem jeweiligen Unfallversicherungsträger die Kosten der Differenzvergütung nach Abs. 5 zu ersetzen, die aus der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach § 7 Abs. 3 APSG im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz entstanden sind.“
b) Nach der Z 25b wird folgende Z 25c eingefügt:
25c. Dem § 545 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 6 ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 7 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.“
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Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Wesentlich bei diesem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz ist, dass gerade für uns UnternehmerInnen sehr, sehr positive und erhebliche Verbesserungen beschlossen werden. Selbständige haben zukünftig die Möglichkeit, während der Zeit der Kinderbetreuung auf Antrag von den Versicherungsbeiträgen befreit zu werden, und sie können während dieses Bezuges in geringfügigem Ausmaß weiter arbeiten. Voraussetzung für diese Ausnahme von der Pflichtversicherung ist die Einhaltung einer Umsatzgrenze von 30 000 € sowie einer Einkommensgrenze von rund 4 650 € pro Jahr. Diese Regelung gilt für die Dauer von bis zu vier Jahren nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten wird diese Frist um ein Jahr verlängert; dann gilt es also für fünf Jahre.
Das ist ein großer Fortschritt für uns UnternehmerInnen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, und ich freue mich, wenn Sie dem zustimmen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
12.55
Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dr. Belakowitsch-Jenewein. – Bitte.
12.55
Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ja, es wird Sie nicht besonders überraschen, aber wir werden diesem Antrag unsere Zustimmung nicht geben.
Das ist ein Initiativantrag von zwei Abgeordneten der Regierungsparteien, der ein Sammelsurium unterschiedlichster Themen behandelt, die jetzt noch ganz schnell in dieser
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