Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll216. Sitzung / Seite 80

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Wir schaffen hier präventiv mit dem BIRG die Möglichkeit, dass, wenn Pflegebedarf besteht, die FMA anhand des Plans für die Gesunderhaltung prophylaktisch und mit geringeren Mitteln, die nicht zum Zusammenbruch führen, eingreifen kann.

Zweitens: Mit dem laufend aktuell zu haltenden „Testament“ zwingt man, den Ge­schäftsumfang im richtigen Ausmaß wahrzunehmen – darauf haben einige Vorredner schon hingewiesen –, denn gerade bei der Hypo hätte man gesehen, dass das, was Kulterer, Striedinger & Co am Balkan an Expansionskurs veranstaltet haben, nicht haltbar ist für den Fall, dass es aufgefangen werden muss. Und das hätte die Aufsicht in die Lage versetzt, zu sagen: Freunde, der Plan umschließt aber dann die Zahlung von Kärnten! Und selbst Jörg Haider wäre es dann schwergefallen, zu erklären, wie er für das Balkanengagement 12 Milliarden € oder 14 Milliarden € in der Lage ist aufzustellen.

Allein die Diskussion darüber hätte uns wahrscheinlich hier und heute und vor allem den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern Milliarden erspart. In diesem Sinne über­legen Sie, ob Sie dagegen stimmen.

Das ist ein gutes Gesetz in die richtige Richtung, und es ist auch vernünftig, dass man beim Insolvenzrecht auf die europäische Einigung wartet. Ich danke jedenfalls dafür, dass das noch funktioniert hat. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.45


Präsident Fritz Neugebauer: Der in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungs­antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarkt­aufsichtsbehördengesetz geändert werden (2360 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (2513 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Art. 1 (Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Verweis „Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 25 bis 25b BWG“ durch den Verweis „Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kredit­institute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1“ ersetzt.

2. In § 3 Z 2 wird der Verweis „Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 60 der Ver­ordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR]“ durch den Verweis „Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

3. In § 3 Z 3 wird der Verweis „Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 61 der Ver­ordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR]“ durch den Verweis „Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

4. In § 3 Z 4 wird der Verweis „institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 108 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. xx/2013 [CRR]“ durch den Verweis „institutionelles Siche­rungs­system gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

 


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